Bürgerinfo - Gemeinde Stahnsdorf
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Die Gemeindevertretung Stahnsdorf beschließt
§ 10 Abs. 3 der Hauptsatzung der Gemeinde Stahnsdorf wird gestrichen und wie folgt ersetzt. Der Hauptverwaltungsbeamte der Gemeinde Stahnsdorf vertritt gemäß § 97 Abs. 1 der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg die Gemeinde Stahnsdorf in der Gesellschafterversammlung des jeweiligen kommunalen Unternehmens. Die Gemeindevertretung bestätigt mindestens vier Wochen vor einer Gesellschafterversammlung die Tagesordnung des jeweiligen kommunalen Unternehmens und kann den Vertretern der Gemeinde in diesem Organ Richtlinien und Weisungen erteilen. Weiterhin entsendet die Gemeindevertretung je ein Mitglied der Fraktionen in die Gesellschafterversammlung. Diese haben ein aktives Rede- und Antragsrecht, sind aber nicht stimmberechtigt.
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