Die Stadtverordentenversammlung Oderberg beschließt auf der Grundlage des § 82, Absatz 4 der Brandenburgischen Kommunalverfassung –BbgKVerf- den Amtsdirektor des Amtes Britz-Chorin-Oderberg für die Haushaltsführung im Haushaltsjahr 2013 eingeschränkt zu entlasten.
15.01.2020 - Stadtverordnetenversammlung Oderberg
Ö 5.6 - ungeändert beschlossen
Beschluss:
Die Stadtverordentenversammlung Oderberg beschließt auf der Grundlage des § 82, Absatz 4 der Brandenburgischen Kommunalverfassung –BbgKVerf- den Amtsdirektor des Amtes Britz-Chorin-Oderberg für die Haushaltsführung im Haushaltsjahr 2013 eingeschränkt zu entlasten.