Die GemeindevertretungLunow-Stolzenhagen beschließt auf der Grundlage des § 82 Absatz 4 der Brandenburgischen Kommunalverfassung -BbgKVerf- den Amtsdirektor des Amtes Britz-Chorin-Oderberg für die Haushaltsführung im Haushaltsjahr 2012 eingeschränkt zu entlasten.
Die GemeindevertretungLunow-Stolzenhagen beschließt auf der Grundlage des § 82 Absatz 4der Brandenburgischen Kommunalverfassung -BbgKVerf- den Amtsdirektor des Amtes Britz-Chorin-Oderberg für die Haushaltsführung im Haushaltsjahr 2012 eingeschränkt zu entlasten.