Auszug - Haushaltssatzung und Haushaltsplan der Gemeinde Chorin für das Haushaltsjahr 2019
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Frau Gohlke erklärt, dass in Klärung der offenen Fragen aus der letzten GVS zu heute eine Aktualisierung erfolgt ist. Die eingearbeiteten Änderungen betreffen ausschließlich Investitionsvorhaben der Gemeinde. Im Ergebnishaushalt besteht wenig Spielraum, ein Ausgleich zwischen den Erträgen und Aufwendungen wird nur durch die Entnahme aus Rückstellungen möglich sein. Dabei ist äußerste Sparsamkeit geboten. Ein Haushaltssicherungskonzept ist allerdings noch nicht erforderlich. Die eingeplanten Investitionsmittel können nach Beschlussfassung verfügbar gemacht werden.
Herr Polster bestätigt, dass in der letzten Sitzung des Haupt- und Finanzausschusses alle offenen Fragen geklärt werden konnten und der GVS die Beschlussannahme empfohlen wird.
Auf die Nachfrage von Herrn Hildebrand informiert Frau Gohlke über die bestehenden Verbindlichkeiten der Gem., d.h. es befindet sich noch ein Kredit für den Wohnungsausbau Mittelreihe 7 im OT Chorin in Tilgung. Die durchschnittliche Pro-Kopf-Verschuldung der Gem. Chorin beträgt 67 EUR .
Eine Nachfrage zu den sonstigen Verbindlichkeiten in Höhe von 106.000,00 EUR konnte nicht beantwortet werden, die Erklärung wird nachgeliefert.
Herr Horst erklärt zusammenfassend, dass im Haushalt 2019 alle Ortsteile gleichwertig bedacht wurden, verliest den Text des Beschlussvorschlages zur Abstimmung und vermerkt, dass die Jahresangabe dort fehlerhaft ist. Statt 2018 muss es richtig 2019 heißen.
Beschluss: Die Gemeindevertretung Chorin beschließt die Haushaltssatzung und den Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2018. Zur rechtzeitigen Sicherstellung der Zahlungsfähigkeit wird auf der Grundlage des § 76 der Brandenburgischen Kommunalverfassung (BbgKVerf) der Rahmen der Kassenkredite auf 570.000 EUR festgesetzt.
Abstimmungsergebnis
Bericht an die Politik zum Stand der Umsetzung:
Die Komunalaufsicht des Landkreises Barnim nahm am 13.03.2019 (PE 20.03.2019) zur Haushaltssatzung und zum Haushaltsplan Stellung. Die Haushaltssatzung enthielt keine genehmigungspflichtigen Teile. Die Kommunalaufsicht weist daraufhin, dass dass neben der Ausgleichsverpflichtung auch die jederzeitige Zahlungsfähigkeit sicher zu stellen ist. Es wird auf das Erfordernis einer sorgsam vorausschauenden Haushaltsplanung für die Sicherung der dauernden Leistungsfähigkeit verwiesen.
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