Auszug - Beitritt des Amtes Britz-Chorin-Oderberg zur Vereinbarung über die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Vergabe von Lieferungen und Leistungen (Einkaufsgemeinschaft)
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Der Amtsdirektor erläutert die Vorlage und verweist auf zu erwartende Einsparungseffekte beim Einkauf von Strom und Gas. Die Einkaufsgemeinschaft besteht jetzt schon aus den Gemeinden des Landkreises Barnim ohne Eberswalde und das Amts Britz-Chorin-Oderberg.
Herr Gramms möchte wissen, ob die Gemeinden sich dann an den Kosten der Ausschreibungen beteiligen müssen. Herr Matthes verneint dies – die Kosten werden aus der Kreisumlage gedeckt.
Frau Gersdorf erkundigt sich nach Vergleichszahlen (vorher, nachher) bzw. das Einsparpotential. Der Amtsdirektor erläutert, dass Vergleiche erst nach einer erfolgten Ausschreibung durchgeführt werden. Das Amt wird diese Informationen dann bereitstellen.
Herr Marten fragt, ob nur der Amtsdirektor oder auch die Bürgermeister den Vertrag unterzeichnen müssen. Herr Matthes erklärt, dass beide Möglichkeiten zulässig sind. Da die Beschlussfassung eine Befreiung vom Verbot des »Insichgeschäftes« (Selbstkontraktion) beinhaltet, ist die Unterschrift des Amtsdirektors ausreichend.
Herr Guse wundert sich, dass die Stadt Bernau nicht Teil der Einkaufsgemeinschaft ist, aber unterschieben hat. Herr Matthes verweist auf Anlage 2 und dass die Vereinbarung für verschiedenste Ausschreibungen gilt, die Gemeinden sich aber nicht an allen beteiligen. Bernau beteiligt sich zum Beispiel nicht an der Einkaufsgemeinschaft für Strom und Gas. Auf weitere Nachfrage von Herrn Guse erklärt der Amtsdirektor weiter, dass die Vereinbarung zwar im Titel die Bezeichnung »… des Amtes Britz-Chorin-Oderberg und der diesem Amt angehörenden Gemeinden…« enthält, die Gemeinden jedoch die Teilnahme an Einkaufsgemeinschaften ablehnen können. Beschluss:
Der Amtsausschuss des Amtes Britz-Chorin-Oderberg beschließt die Vereinbarung über den Beitritt der Stadt Eberswalde, des Amtes Britz-Chorin-Oderberg und der diesem Amt angehörenden Gemeinden zur Vereinbarung über die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Vergabe von Lieferungen und Leistungen (Anlage 1). Das Amt Britz-Chorin-Oderberg soll auch dann beitreten, wenn nicht alle in der Vereinbarung genannten beitretenden Gemeinden die Vereinbarung abschließen.
Der Amtsausschuss des Amtes Britz-Chorin-Oderberg beschließt, den Amtsdirektor für den Abschluss der Vereinbarung von dem Verbot des Insichgeschäfts zu befreien. Abstimmungsergebnis
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