Auszug - Diskussion zur Änderung der Satzung über die Nutzung von gemeindlichen Räumen der Gemeinde Chorin

 
 
Haupt- und Finanzausschuss Chorin
TOP: Ö 7.1
Gremium: Haupt- und Finanzausschuss Chorin
Datum: Di, 12.03.2019 Status: öffentlich/nichtöffentlich
Zeit: 19:00 - 20:25
Raum: Gemeindehaus Sandkrug
Ort: Gemeindehaus Sandkrug, Angermünder Straße 36, 16230 Chorin

Herr Polster erörtert, dass die vorhandene Satzung über die Nutzung von gemeindlichen Räumen der Gemeinde Chorin einer Überarbeitung bedarf. Letztmalig wurde diese im August 2006 überarbeitet.

 

Herr Schellhase regt an, den § 3 der Satzung zu überarbeiten. Es sei fraglich, inwieweit die Vermietung an lediglich „runden Geburtstagen“ denn praktikabel sei. Herr Horst schlägt vor, den §3 Nr. 3 so abzuändern, dass eine Vermietung für Geburtstage ab dem 18. Lebensjahr erfolgt. Herr Krüger wirft ein, dass mit dieser Regelung die Feier von Kindergeburtstagen ausgeschlossen sei. Herr Schellhase schlägt vor, die Betitelung generell auf „Familienfeiern“ abzuändern. Dieser Vorschlag findet einstimmig anklang.

 

Herr Horst weist daraufhin, dass der § 1 der Satzung welcher die gemeindlichen Räume auflistet ebenso überarbeitet werden muss. In Senftenhütte steht der Raum 1 und 2 im OG nicht mehr zur Verfügung. Hier ist der Raum im EG zu modifizieren.

Neuehütte ist generell aufgrund des Verkaufes des Gebäudes herauszunehmen.

 

Herr Polster fragt in die Runde, inwieweit auch eine Anpassung des § 4 Nr. 2 der Nutzungsgebühren vorgenommen werden kann und sollte. Herr Schellhase hat sich dazu in anderen Satzungen umgesehen. Eine Nutzungsgebühr in Höhe von 50,00 € stellt dabei einen ungefähren Durchschnitt dar. Er empfiehlt einer Erhöhung um maximal 10,00-20,00 €.

Herr Krüger fordert eine Formulierung, aus welcher eine Mindestnutzungsgebühr in Höhe von 10,00 € hervorgeht. Herr Polster schlägt vor, die Gebühren der Satzung nicht zu verändern, jedoch eine Pauschale mit aufzunehmen, welche die Verwaltungsgebühren enthält. Herr Krüger spricht sich gegen die Aufnahme einer Pauschale aus. Er schlägt vor, eine generelle Mindestzeit zur Buchung von 4 Stunden zu verankern, um eine Mindesteinnahme von 10,00 € zu erzielen.

Herr Polster schlägt daraufhin vor, die Gebühren bei der privaten Nutzung wie folgt anzupassen, 5,00 € je Stunde bleiben bestehen, es sind jedoch mindestens 20,00 € zu entrichten. Herr Krüger wirft ein, dass es eine derartige Regelung auch bei den Vereinen geben sollte. Herr Horst und Herr Mittag sprechen sich gegen eine derartige Regelung bei Vereinen aus.

 

Herr Polster ergänzt seinen Vorschlag in der Hinsicht, die derzeitigen Gebühren bestehen zu lassen mit dem Ansatz, eine Pauschale in Höhe von 10,00 € einzuführen, so dass auch der Verwaltungsaufwand Berücksichtigung in den Gebühren der Satzung findet. Herr Schellhase schlägt vor, für die private Nutzung eine Pauschale in Höhe von 10,00 € und für die Nutzung durch Vereine eine Pauschale in Höhe von 5,00 € zu verankern. Dieser Vorschlag findet insgesamt einstimmig Zustimmung.

 

Herr Horst merkt zusätzlich an, dass die Formulierung „eingetragene örtliche Vereine“ zu verändern sei. Herr Schellhase schlägt vor, diese Formulierung in „eingetragene Vereine“ abzuändern. Herr Mittag bringt ein, diese Formulierung in „Veranstaltungen der Gemeinde“ zu verändern. Dies findet einstimmig Anklang.

 

Herr Krüger gibt des Weiteren noch zu bedenken, dass die Formulierung „Erstreckt sich die Veranstaltung auf zwei oder mehr Kalendertage mit „Vor- und Nachbereitung, so wird der Tagessatz für jeden Tag in Ansatz gebracht“ aus seiner Sicht unfair sei. Wird beispielsweise der  Raum von Samstag 14.00 Uhr bis Sonntag 12.00 Uhr genutzt entspräche dies nicht ganz 24 Stunden aber abgerechnet würden trotzdem laut Satzung zwei Kalendertage werden. Hier besteht die Nachvollziehbarkeit bei allen Ausschussmitgliedern und es wird einstimmig beschlossen, diese Formulierung aus der Satzung zu streichen.

 

Der Haushalts- und Finanzausschuss der Gemeinde Chorin beauftragt die Verwaltung die beschlossenen Änderungen entsprechend zu formulieren und nach Abschluss dem Ausschuss nochmals zur Kenntnis vorzulegen. Auch wird darum gebeten Formulierungen wie zum Beispiel in §3 Nr. 5 von Ortsteilbürgermeister in Ortsvorsteher umzuformulieren.