Auszug - Festlegung der Vertretung des Schulträgers in der Schulkonferenz gemäß § 90 Absatz 1 Nummer 5 BbgSchulG
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Nach kurzer Diskussion wurde einstimmig festgelegt, dass nach der Kommunalwahl ein Vertreter zu bestimmen ist. Zum Zeitpunkt der Sitzung lag keine Beschlussvorlage vor, aus diesem Grund wurde die Vorlage zurückgestellt. |
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