Auszug - Bericht des Amtsdirektors und der Verwaltung

 
 
Amtsausschuss
TOP: Ö 4
Gremium: Amtsausschuss
Datum: Do, 01.08.2019 Status: öffentlich/nichtöffentlich
Zeit: 19:00 - 21:35
Raum: Rathaus Britz, Raum 1.14
Ort: Rathaus Britz, Eisenwerkstraße 11, 16230 Britz

Frau Carolin Villain ist seit 22.07.2019 als Sachbearbeiterin im Ordnungsamt tätig. Frau Villain stellt sich kurz den Ausschussmitgliedern vor.

 

Der Wegfall der Beiträge für kommunale Straßen führt zur Mehrbelastung der Kommunen. Eine Mehrbelastungsausgleichsverordnung ist in Arbeit. Die Verwaltung wird dem Amtsausschuss jeweils über neue Entwicklungen informieren.

 

Für die Errichtung eines neuen Feuerwehrgerätehauses für mit Standort Niederfinow wird gegenwärtig weiter nach einem geeigneten Grundstück gesucht. Die Bodenverhältnisse am Hilligesplatz machen eine Pfahlgründung notwendig, diese ist sehr kostenintensiv. Aus diesem Grunde wird nach möglichen Alternativen gesucht. Das Bodengutachten kann dem Amtsbauausschuss zur Einsichtnahme zur Verfügung gestellt werden.

 

Das in den Sondernutzungsatzungen einiger Gemeinden des Amtes Britz-Chorin-Oderberg enthaltenen Verbot der Nutzung von verzinkten und farbbeschichteten Lichtmasten im Rahmen von Sondernutzungen nach § 18 BbgStrG mit dem Viertem Gesetz zur Änderung des Brandenburgischen Straßengesetzes vom 23. November 2018 ist nicht in jedem Falle durchsetzbar. Die Frage stellt sich vor allem wegen der aktuell erfolgenden Plakatwerbung im Zusammenhang mit Wahlen.

Mit der Änderung des Brandenburgischen Straßengesetzes kann die Gemeinde durch Satzungen die Größe und Standorte von Plakatwerbung, die in unmittelbarem Zusammenhang mit Wahlen, Volksentscheiden und Bürgerentscheiden steht, nur zum Schutz von Orten von historisch herausragender überregionaler Bedeutung beschränken. Wobei ihr im Übrigen eine angemessene Kontingentierung der Plakatwerbung nach Menge und Größe unbenommen bleibt (§ 18 Abs. 3 Satz 3 f BbgStrG) zusteht. Möglicherweise ist dieses Nutzungsverbot mit der geänderten Gesetzeslage spätestens dann nicht mehr vereinbar, wenn es in seiner Wirkung über eine der Gemeinde vorbehaltene angemessene Kontingentierung hinausgeht. Den Parteien muss der Raum für Plakatwerbung eröffnet werden, der für die Selbstdarstellung notwendig und angemessen ist. Eine Einschätzung, ob das Verbot zu einer unangemessenen Kontingentierung führt, hängt von den verbleibenden Alternativen zu Plakatierung ab. Die Verwaltung wird hierzu die Änderungen der Sondernutzungssatzungen zur Beschlussfassung vorbereiten.

 

Der Amtsdirektor informiert über den Wettbewerb »Aktiv für Demokratie und Toleranz« 2019. Die Informationen werden den Ausschussmitgliedern zeitnah per E-Mail übermittelt.