Auszug - Beratung über die Fortschreibung der Satzung über die Nutzung der Gemeindehäuser/-räume
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Der Ausschussvorsitzende befragt, ob eine Teilnahme an der Diskussion der anwesenden Gäste zum TOP 7.1 erwünscht ist.
Einstimmig angenommen
Die Satzung über die Nutzung von gemeindlichen Räumen der Gemeinde Chorin ist im Jahr 2006 veröffentlicht worden, inhaltlich sind die Nutzungsmöglichkeiten aufgeführt. Die Einhaltung wird kontrolliert (Schlüsselübergabe/Reinigung).
Herr Schellhase - wer darf entgeltlich bzw. unentgeltlich nutzen - es werden nicht mehr alle Räume betrieben - welcher Verwaltungsaufwand steht dahinter - Entgelt oder Pauschale
Herr Horst - §1 ist neu zu definieren, da sich die Räumlichkeiten geändert haben. Es muss eine Anpassung an die Gegebenheiten erfolgen. Herr Krüger - §3 Abs. 3 ist zu detailliert – Geburtstag (50., 60.,…… u.s.w.), warum erst ab 50 Jahre? - Vorschlag: man lässt das komplett pauschal oder mit Aufnahme 20., 30., 40., Herr Dr. Conrad - Sieht Probleme bei der Nutzungszeit Herr Pätzold (Kultur & Bildungsverein Senftenhütte e.V.) - Die Vergabe der Nutzung mit sämtlichen Auflagen ist sehr aufwendig, kann man dies auf ein Minimum reduzieren?, günstiger wäre, die Organisation in die Hand der Ortsvorsteher zu geben - §3 Abs. 2 – für die Vereine zu speziell, viele Nutzungen treffen nicht zu - Die gemeinnützigen Vereine sind registriert, alle Veranstaltungen unterliegen dem Satzungszweck/gemeinnützigen Zweck, verweist auf das Kontrollrecht Herr Krüger - Stimmt dem zu, aber man muss unterscheiden zwischen ortsansässigen Verein und gemeinnützigen Verein Herr Polster - Es bestehen Ansprüche für die Nutzung der Räumlichkeiten Herr Pätzold - Die Auslastung der Räume ist zu gering - Kann die Gemeinde das noch wirtschaftlich tragen? Herr Schellhase - Schlägt Nutzungspriorität vor in folgender Rangfolge GV Ausschuss FFW Privat
Besteht auch noch Versicherungsanspruch bei der Organisation durch den Ortsvorsteher?
Die Hausordnung ist als Anlage zum Antrag angefügt und beinhaltet die Haftung der Gemeinde.
Herr Horst - Was ist bei baulichen Mängeln generell zu beachten? Herr Polster - Anlaufstelle für Antrag und evtl. Schlüsselübergabe - Ortsvorsteher - bauliche Schäden - Wohnungsverwaltung - Prüfung der Vermietbarkeit - Verwaltung - Schlüsselregime haben nur Ortsvorsteher und Verwaltung / Schlüsselprotokoll - Die Rahmenbedingungen sind von der Verwaltung festzulegen Herr Buse - Im OT Chorin erfolgt hauptsächlich Mehrfachnutzung - Sportvereine, FFW - Für die öffentliche Nutzung sind im Jahr ca. 1-2 Veranstaltungen angemeldet Herr Polster Die Übersicht über eine Nutzung muss der Verwaltung vorliegen, ein Kalender in den Räumen reicht nicht aus um die Nutzung anzuzeigen. Herr Krüger Die Termine für Veranstaltungen sind dem Amt mitzuteilen.
Die Schlüsselordnung wurde nicht eingehalten, es waren mehrere Schlüssel im Umlauf, entsprechend wurden Sicherungskarten gegen unerlaubtes Fertigen von Nachschlüsseln in Einsatz gebracht.
Herr Böhm (als Vertreter des Kleintierzuchtvereins Chorin e.V.) - Ist es sinnvoll ein Jahresprogramm einzureichen? Herr Polster - Vorschlag – mit geringstem Aufwand Herr Roterberg (Kultur & Bildungsverein Senftenhütte e.V.) - Eine Entscheidung muss getroffen werden zwischen Jahresmehrfachnutzung oder einem näher definierten Jahresplan Herr Pätzold - Kalenderpflege auf der Homepage des Amtes BCO Herr Polster - Der Wunsch nach Transparenz wurde aufgenommen, die Umsetzung erfolgt durch die Verwaltung
Herr Buse - Wer soll die Räume gar nicht nutzen? Herr Polster - Parteien generell nicht - Für Parteiveranstaltungen etc. stehen die Räume nicht zur Verfügung Herr Dr. Conrad hat dazu eine gegenteilige Meinung, die von Herrn Horst hingegen, schließt sich der Wortmeldung von Herrn Polster an, nämlich – Ausschluss von Parteien und Parteiveranstaltungen, keine Wahlpropaganda in öffentlichen Räumen. Frau Kruppke - Bittet um Aufnahme als Vorschlag in die Satzung „ bei anderen Veranstaltungen entscheidet die Gemeindevertretung“ - Für den Entwurf der Satzung zwei Vorschläge Variante 1 – für Wahlinformationsveranstaltung wird die Nutzung zugelassen Variante 2 – für Wahlinformationsveranstaltung wird die Nutzung ausgeschlossen Herr Horst - Aufnahme im §3 Abs. 1 Satz 3 „Die Nutzung der Räume…………………
Herr Böhm - OT Chorin – für die Veranstaltung des „Choriner LandSalon e.V.“ wurde nicht rechtzeitig ein Antrag gestellt (Herr Dr. Adler). Dazu waren verschiedene Schriftsteller eingeladen. Die Einhaltung der Satzung erfolgte nicht. Herr Buse - Die nächste Lesung erfolgt am 10.11.2019, Herr Dr. Adler lädt dazu ein. - Ein Joga Kurs wurde von einer Choriner Bürgerin angeboten. - Mitteilung der Protokollantin: Bei Nachfrage des Fachamtes Liegenschaften ist keine weitere Mitteilung bezüglich der Termine für den Joga Kurs eingegangen.
Für den nächsten Finanz- und Sozialausschuss ist ein Entwurf vorzulegen.
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