Auszug - Sachstand "Satzung für die Nutzung der Kindertagesstätten in Trägerschaft des Amtes Britz-Chorin-Oderberg"
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Herr Marten erinnert an die letzte Sitzung zu den Kita-Satzungen war am 13.03.2019. Änderungen wurden vorgenommen. Es wird gefragt, ob Masern in die Satzung § 7 aufgenommen werden soll. Frau Spann antwortet, dass es nicht notwendig ist. Alles was gesetzlich geregelt ist, muss nicht extra in die Satzung aufgenommen werden.
Frau Fürst stellt fest, dass sich in § 7 Abs. 5 letzter Satz der Satzung für die Nutzung der Kindertagesstätten ein Fehler eingeschlichen hat. „Bescheinigung § 3 Absatz 4“ scheint nicht richtig zu sein und möchte bitte geprüft werden. Es müsste der § 3 Abs. 5 der Satzung sein.
Frau Kruppke regt an zu prüfen, ob die Notwendigkeit der Vorlage einer ärztlichen Bescheinigung nach Krankheit eines Kindes in der Kindertagesstätte besteht. Es sei für die Eltern sehr aufwendig und die Bescheinigungen sind Kostenpflichtig. Frau Spann möchte bis zur nächsten Sitzung wissen, wie die einzelnen Einrichtungen des Amtes damit umgehen und wie dies gesetzlich geregelt ist. Herr Polster ergreift das Wort und erklärt, dass es zum Schutz der Einrichtung vorteilhaft ist. Der Ausschuss diskutiert über die Thematik.
Herr Marten teilt mit, dass gemäß § 7 Kindertagesstättengesetz über die pädagogische Konzeption und der bedarfsgerechten Öffnungszeiten der Kitaausschuss den Träger berät, entscheidet aber allein über die Schließzeiten. Es muss auf die Formulierung geachtet werden und eine Abstimmung mit dem Kitaausschuss muss erfolgen. Frau Spann erklärt, dass die Schließzeiten wichtig sind. Ohne Schließzeiten würde immer wieder im regulären Betrieb Personal wegfallen und für kleine Einrichtungen ist das nicht zu schaffen. Ebenso wurden bisher Renovierungsarbeiten wären der Schließzeiten durchgeführt. Wichtig ist die Eltern rechtzeitig über die Schließzeiten zu informieren. Es sollte aber beachtet werden, dass es Eltern gibt, die Kinder in der Kita und im Hortbereich haben. Herr Polster regt an, dass die Verwaltung den Belegungsplan der Einrichtungen hat. Die Satzung und das Kitagesetz sollten verglichen werden. Was im Gesetz geregelt ist, muss nicht zusätzlich in die Satzung.
Herr Marten stellt fest, eine Prüfung soll erfolgen.
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