Auszug - Entlastung des Amtsdirektors des Amtes Britz-Chorin-Oderberg für die Haushaltsführung im Haushaltsjahr 2012
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Herr Anders hat Bedenken hinsichtlich des Beschlusstextes. Er vertritt die Meinung, dass für die Entlastung Gründe angegeben werden müssen. Es wurden jedoch keine Gründe aufgeführt. Der Amtsdirektor teilt mit, dass Gründe gem. einer entsprechenden Beschlussvorlage aus dem Jahr 2017 nicht angegeben werden müssen. Eine eingeschränkte Entlastung ist notwendig, da die Vorgänge historisch zu lange her sind und Sanktionsmaßnahmen dadurch ins Leere laufen würden.
Herr Anders merkt an, dass sich der Beschlusstext auf die gesamte Haushaltsführung des betreffenden Jahres bezieht und nicht nur auf den Jahresabschluss. Die Gemeindevertretung wünscht daher die Änderung des Beschlusstextes.
Da keine weiteren Fragen bestehen, verliest der Vorsitzende die geänderte Beschlussfassung und die Abstimmung wird durchgeführt. Beschluss: Die Gemeindevertretung Liepe beschließt auf der Grundlage des § 82 Absatz 4 der Brandenburgischen Kommunalverfassung (BbgKVerf) den Amtsdirektor des Amtes Britz-Chorin-Oderberg für den Jahresabschluss des Haushaltsjahres 2012 eingeschränkt zu entlasten.
Abstimmungsergebnis
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