Auszug - Information zu § 50 Schulgesetz
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Herr Krumbach hatte die Aufgabe sich mit dem § 50 des Schulgesetzes auseinanderzusetzen, so der Vorsitzende.
Herr Krumbach stellt klar, dass er sich selbst als Kritiker in dieser Thematik sieht und die Meinungen der Gemeinde schon seit mehr als zehn Jahren kennt.
Der § 50 SchulG regelt die Aufnahme in die Schule. Der Elternwunsch hat immer Vorrang – es sollte aber seiner M. n. eine Ablehnung ermöglicht werden. Diese sollte in Bezug auf die Sonderpädagogik betrachtet werden. An der Grundschule in Britz sind 25 Schüle mit verschiedenen Förderschwerpunkten. Er selbst ist Sonderpädagoge und verweist auf die Schulen, die dafür zur Verfügung stehen. Gerade im Hinblick auf den Einsatz von Schulbegleitern bzw. Einzelfallhelfern an der Grundschule, ist die Situation, auch mit Rücksicht auf die anderen Kinder, neu zu beurteilen. Herr Krumbach schlägt eine Zusammenarbeit mit der Kita vor – bei Auffälligkeiten sollte schon in der Kita das Gespräch mit den Eltern gesucht werden. Auch die Kapazitäten der Schule und die Leistungsfähigkeit dürfen nicht aus den Augen gelassen werden.
Herr Lange sieht die Situation anders, denn die Aufnahme wird immer geprüft.
Frau Steinmann weist drauf hin, dass Inklusion schon lange ein großes Thema ist. Diese ist jedoch nicht zu generalisieren, sondern immer an die Gegebenheiten anzupassen.
Frau Thielemann kann die Meinung von Herrn Krumbach teilweise vertreten. Jedoch meint sie, dass die Kinder dann vor der Schule auch in einer Kita ohne besonderen Förderschwerpunkt waren und somit auch eine derartige Schule besuchen könnten. Bisher können Sie auch keine Daten in der Form weiterreichen oder verarbeiten (DSGVO). In der Kita wird entsprechend den Möglichkeiten Frühförderung durchgeführt. Derzeit ist ein Kind in der Kita, welches vorher in der Integrationskita war und die Eltern sind sehr zufrieden, so Frau Thielemann.
Frau Jung bringt sich ein und erklärt, dass Inklusion durchaus wichtig ist, jedoch nicht mit jedem Handicap möglich. Der Anteil der Schüler mit Förderschwerpunkt ist ihrer Ansicht nach sehr hoch für die Grundschule in Britz. Sie verweist auf den Übergangsbogen aus den Materialien des Landkreises und sagt, die Erzieher müssen beim Ausfüllen ehrlich sein.
Der Amtsdirektor bezieht sich auf den Absatz 3, dieser gibt wieder, dass letztlich das staatliche Schulamt entscheidet (i. V. m. § 29 Schulgesetz). Er verliest Auszüge der Kommentierung zum Schulgesetz und fasst zusammen, dass die Schranken für die Aufnahme im Förderausschuss gesetzt werden. Der Träger muss stärker im Förderausschuss aktiv werden. Gleichwohl kann der Schulträger sich nicht gänzlich gegen die Aufnahme mit sonderpädagogischem Charakter sperren.
Herr Marten fasst den Werdegang zusammen. Der Träger ist generell im Förderausschussverfahren integriert, vor allem bei finanziellen Entscheidungen. Das Kind ist nicht dabei. Die Gemeinde unterstützt die Schule mit 500€ für Lehrmaterial (Sonderpädagogik) in diesem Haushaltsjahr. |
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