Es wird angefragt, ob für die Vereinsarbeit noch spezielle Auflagen zu erfüllen sind, die durch die gesetzlichen Regelungen im Zusammenhang mit der Corona-Pandemie verankert wurden. Frau Spann verweist auf die neue Umgangsverordnung vom 12.06.2020 und die sachliche Zuständigkeit der Gesundheitsämter. Der Sicherheitsabstand von 1,50 m und die Hygienebestimmungen sind weiterhin einzuhalten und jede Einrichtung, jeder Verein u.a. müsse ein Hygienekonzept vorhalten und umsetzen. Dieses werde im Falle des Ausbruches eines Infektionsgeschehens durch die Gesundheitsämter geprüft.