Auszug - Bericht des Amtsdirektors
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Herr Matthes informiert über den aktuellen Stand zur Coronalage. Derzeit sind 24 Personen an Covid-19 erkrankt und es liegen 51 Verdachtsfälle vor. Derzeit liegt der Inzidenz bei ca. 65. Des Weiteren gibt Herr Matthes bekannt,
fachmanaget beschnitten wurde.
Herr Matthes berichtet ausführlich über die Informationen zu den Elternbeiträgen für die Kita- und Hortbetreuungen ab Januar 2021
Auszug aus der Homepage des Amtes Britz Chorin Oderberg
Informationen zu Elternbeiträgen ab Januar 2021 Am 28. Januar 2021 ist die zweite Richtlinie des Ministeriums für Bildung, Jugend und Sport über die Gewährung von Zuwendungen zum Ausgleich von entgangenen Elternbeiträgen in der Kindertagesbetreuung in Folge der prioritär umzusetzenden Maßnahmen zur Eindämmung des neuartigen Coronavirus SARS-CoV-2 und COVID-19 in Brandenburg (2. RL Kita-Elternbeitrag Corona 2021) in Kraft getreten. Demnach können zum einen Eltern vom Einrichtungsträger beitragsfrei gestellt werden, wenn sie – der Aufforderung der Landesregierung folgend – in dieser angespannten Pandemiezeit ihre Kinder nicht in die Kita bringen, sondern zu Hause selbst betreuen oder die Betreuung in der Kita nur auf den zwingenden Bedarf reduzieren. Zum anderen können Einrichtungsträger von Eltern hälftig auf die Erhebung des Elternbeitrages verzichten, wenn die genehmigte Notbetreuung in den Horten nur bis maximal 50 % ihrer bisherigen vertraglichen Betreuungsleistung in Anspruch genommen wird. Weiterhin können Eltern beitragsfrei gestellt werden, die aufgrund des Verbotes des Betriebes von Kindertagesbetreuung (in diesem Fall Horte) nicht in Anspruch genommen werden konnten. Im Januar 2021 werden die Befreiungstatbestände anhand der Anwesenheitslisten in den Kindertagesstätten für eine Inanspruchnahme der Elternbeitragsbefreiung zu Grunde gelegt. Eine Rückmeldung Ihrerseits ist nicht notwendig. Ihre bereits gezahlten Elternbeiträge werden Ihnen zum 15. Februar 2021 rückwirkend erstattet. Ab Februar 2021 müssen Sie bis zum 15. eines Monats dem Träger gegenüber verbindlich erklären, in welchem Umfang Sie die Betreuungsleistung im jeweiligen Monat nicht in Anspruch nehmen wollen. Mit dieser verbindlichen Erklärung leisten Sie einen Beitrag dazu, den Personaleinsatz und die Gruppenbildung in der pandemischen Situation unter Beachtung des Rahmenhygieneplans bedarfsgerecht zu gestalten
Informationen zu Elternbeiträgen für die Hortbetreuung ab Februar 2021 Seit dem 22. Februar 2021 wurde der Wechselunterricht an den Grundschulen wieder aufgenommen. Dies hat auch Auswirkungen auf die Hortbetreuung. Eine Aufnahme des Wechselunterrichts hat nur eine Auswirkung auf den Hortbetrieb, soweit nach § 17 Abs. 4 S. 1 und Abs. 5 Eindämmungsverordnung kein Präsenzunterricht stattfindet. Die dynamische Verweisung in der Eindämmungsverordnung hat zur Folge, dass für Kinder, die am tageweisen Präsenzunterricht teilnehmen, der Hortbetrieb unter Pandemiebedingungen auch an diesen Tagen aufgenommen wird, ohne dass es auf einen Anspruch auf Notbetreuung ankommt. Für Kinder anderer Gruppen, die in diesen Zeiträumen nicht am Präsenzunterricht teilnehmen, gelten die Regelungen zur Notbetreuung. Mit Aufnahme des Wechselunterrichts und der Hortbetreuung (ohne Notbetreuungsanspruch), besteht grundsätzlich auch die vertraglich und kitagesetzliche Beitragspflicht. Demnach kann der Einrichtungsträger den Eltern für den Monat Februar die Beiträge erlassen, auch wenn Kinder ab dem 22. Februar nach dem Präsenzunterricht die Hortbetreuung in Anspruch genommen haben. Ab März können die Beiträge für die Betreuung im Hort hälftig berechnet werden, da der Betreuungsplatz nur nach dem Präsenzunterricht in Anspruch genommen werden darf. Besteht ein Notbetreuungsanspruch für Kinder, so sind die Beiträge für Februar und März in gesamter Höhe fällig. Folgen Eltern dem Apell der Landesregierung und betreuen ihre Kinder im vollen Umfang zu Hause, so ist eine Meldung bis zum 15. des laufenden Monats dem Träger gegenüber notwendig um die Beiträge auszusetzen.
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