Auszug - Information zu vorliegenden Anträgen „Wegesicherung für den Neubau Glasfasertrasse der Telekom"
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Herr Winkelmann leitet ein und übergibt das Wort an Frau Voigt: - Maßnahme erforderlich für leistungsstarke Breitbandzugänge für die Bürger - betroffen ist der Bereich mit den Ortsteilen Sandkrug, Amt Chorin und Chorin - dort wo die Voraussetzungen gegeben sind, soll die Verlegung im schmalen Graben und in einer Mindertiefe (Grabensohle von mind. 30 cm) erfolgen; Grundlage dafür § 68 Abs. 2 TKG, in dem Verlegetiefen abweichend von den allgemeinen Technischen Bestimmungen verringert werden dürfen und entspr. Anträgen stattzugeben ist. Aus Sicht der Verwaltung kann die Zustimmung erteilt werden mit dem Hinweis, dass Entwässerungsmulden für die Straßenentwässerung zu umgehen sind und Mindertiefen in Zufahrtsbereichen nicht zugelassen werden.
Von den Ausschussmitgliedern kommt die Anfrage, wer bei entstehenden Schäden wegen der Verlegung mit Mindertiefen zur Verantwortung gezogen wird? Frau Voigt antwortet, dass grundsätzlich der Verursacher in die Pflicht zu nehmen ist. Es entsteht eine Diskussion. In diesem Zusammenhang fragt Herr Polster nach dem Stand der Antragsbearbeitung für den Ortsteil Golzow. Frau Voigt antwortet, dass die Genehmigung bereits erteilt wurde. Abschließend weist Herr Polster darauf hin, dass Genehmigungen für eine Leitungsverlegung mit Mindertiefen nur unter Haftfreistellung der Gemeinde erteilt werden sollten. |
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