Auszug - Satzung der Gemeinde Chorin über die Erhebung zur Umlage der Verbandslasten des Wasser- und Bodenverbandes "Finowfließ"

 
 
Finanz- und Sozialausschuss Chorin
TOP: Ö 6.2
Gremium: Finanz- und Sozialausschuss Chorin Beschlussart: zur Kenntnis genommen
Datum: Di, 10.05.2022 Status: öffentlich/nichtöffentlich
Zeit: 19:00 - 19:50
Raum: Rathaus Britz, Raum 1.14
Ort: Rathaus Britz, Eisenwerkstraße 11, 16230 Britz
CH-002/2022 Satzung der Gemeinde Chorin über die Erhebung zur Umlage der Verbandslasten des Wasser- und Bodenverbandes "Finowfließ"
   
 
Status:öffentlichVorlage-Art:Sitzungsvorlage
Einreicher:Amtsdirektor

Auf Grund der gesetzlichen Veränderungen der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg, waren die Verbände gehalten, die Satzungen zu ändern.

Diese Neufassungen wurden im Vorfeld beschlossen.

Eine Anpassung erfolgte in neue Flächenanteile an den drei neuen Vorteilsgebietstypen,                     Vorteilsgebietstyp 1 (Siedlung- u. Verkehrsfläche), Vorteilsgebietstyp 2 (Landwirtschaft) und Vorteilsgebietstyp 3 (Wald).

 

Entsprechende Satzungsänderungen erfolgen in allen Gemeinden des Amtes Britz-Chorin-Oderberg.

Die Gemeinde Chorin hat an diese Verbände kalenderjährliche Beiträge zu leisten.

Die Nutzungsartengruppen wurden drei Vorteilsgebietstypen zugeordnet mit folgendem Differenzierungsfaktoren bzw. Beitragsbemessungsfaktoren:

 

  1. Typ 1   x 2
  2. Typ 2   = 1
  3. Typ 3   : 0,5

 

Somit beträgt die ermittelte Umlage der ermittelten Fläche im Jahr für die entsprechenden Vorteilsgebietstypen:

  1. VGT1    0,002370 EUR/qm
  2. VGT2    0,001186 EUR/qm
  3. VGT3    0,000592 EUR/qm

 

Des Weiteren wird eine Geringfügigkeitsgrenze festgesetzt. Dabei verzichtet man auf Beiträge unter 1,00 EUR (Mindestbetrag).

Die kalenderjährliche Umlage wird weiterhin erfolgen. Ein Verzicht auf Bescheide ist momentan nicht möglich, zumal dies finanzielle Auswirkungen auf die Schlüsselzuweisung hat.

Ab dem Jahr 2025 ist angedacht, dass die Erstellung eines Bescheides, mit Ausweisung Steuer und WBV ermöglicht wird.

Auf die Beträge des WBV wurden die Personalkosten im Verwaltungsaufwand zugeschlagen.

Herr Böhm – besteht die Möglichkeit, den Mindestbetrag 1,00 EUR mit einem Aufschlag oder Erhöhung bis 5,00 EUR zu ändern?

Herr Matthes – es sind bereits zwei Vorschläge erbracht und die jeweiligen Einnahmeverluste berechnet.

In der Beschlussvorlage geht man bereits von einer Geringfügigkeitsgrenze in Höhe von 1,00 EUR aus.

Empfehlung des FSA an die GV Chorin entsprechend der Beschlussvorschlages.

 

Hinweis der Protokollantin Frau Gietz:

!! Abändern in der Satzung der Gemeinde Chorin – Anlage 1 §7 – von Gemeinde Britz in Gemeinde Chorin !!

 

Herr Polster – für die GV Chorin ist das zu modifizieren!