Auszug - Satzung der Gemeinde Britz über Erlaubnisse und Gebühren für Sondernutzungen an öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen der Gemeinde Britz (Sondernutzungssatzung)
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Herr Matthes erläutert den Inhalt der Beschlussvorlage. Ziel soll sein, die Anzahl der Wahlplakate auf eine Höchstzahl pro Wahlvorschlagsträger zu begrenzen. Dieses Ansinnen kam aus einzelnen Orten und soll nun mit modifizierten Satzungsvorschlägen durch die Verwaltung umgesetzt werden. Aus der Gemeinde Niederfinow kam zusätzlich der Vorschlag, die Höhe, in der die Plakate angebracht werden, auf mindestens 2,50 m festzusetzen.
Auf Nachfrage aus dem Gremium erläutert der Amtsdirektor, dass schon jetzt die Kontrolle der Plakatierung durch den Außendienst durch an den Plakaten anzubringende Aufkleber erfolgt. Die Aufkleber geben das Aushängedatum und die Länge des bewilligten Aushängezeitraums an.
Nicht genehmigte oder nicht rechtzeitig entfernte Plakate sollen direkt durch den Baubetriebshof (kostenpflichtig für den Verursacher) entfernt, zwischengelagert und später vernichtet werden. Dieses Vorgehen wird dem Antragsteller schon bei der Genehmigung der Plakatierung mitgeteilt.
Nach einer kurzen Diskussion gibt der Bauausschuss folgende Empfehlung an die Gemeindevertretung. Es darf mit max. 10 Plakaten pro Wahlvorschlagsträger in einer Mindesthöhe ab 2,50 Meter mit Befestigungsmaterial, das keine Beschädigungen an dem gemeindlichen Inventar hinterlässt, geworben werden. |
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