Auszug - Bericht des Amtsdirektors

 
 
Gemeindevertretung Britz
TOP: Ö 4.2
Gremium: Gemeindevertretung Britz
Datum: Mo, 27.02.2023 Status: öffentlich/nichtöffentlich
Zeit: 18:00 - 19:30
Raum: Rathaus Britz, Raum 1.14
Ort: Rathaus Britz, Eisenwerkstraße 11, 16230 Britz

Herr Matthes informiert, dass vom Land Brandenburg ein neues Paket in Höhe von 2 Milliarden Euro zur Förderung beziehungsweise zur Entlastung von Betreuungs- und Energiekosten sowie für Jugendclubs und Vereine erlassen wurde.

Ein neues Radwegekonzept wird auf den Weg gebracht. Hierzu werden entsprechende Fördermittel beantragt. Das Konzept beläuft sich über das gesamte Amtsgebiet. Für Vorschläge und Ideen ist die Verwaltung sehr dankbar.

Des Weiteren ist es vorgesehen, zwei Katastrophentürme (Stromaggregat) im Falle eines Blackouts (Stromausfall) anzuschaffen.

Der Standort für Britz wird entweder das Rathaus oder die Sporthalle werden. Der zweite Turm wird in Oderberg errichtet.

Herr Matthes teilt mit, dass man sich auf der Homepage des Amtes Britz Chorin Oderberg zu den bevorstehenden Bahnsperrungen informieren kann.

Weitere Informationen sind, dass händeringend neue Unterbringungsmöglichkeiten für Flüchtlinge benötigt werden. Hierzu gab es bereits Gesprächstermine. Ein besonderes Augenmerk wird jetzt auf ungenutzte Gemeindeflächen geworfen. Der Verwaltungsmitarbeiter Herr Gerhardt ist neuer Ortswehrführer der freiwilligen Feuerwehr Britz.

 

Herr Matthes teilt die Aufgabenerledigungen aus den letzten Sitzungen mit:

 

•Eberswalder Straße / Waldstraße – Verkehrssicherungspflicht Überwuchs Weide

-Rückschnitt erfolgte am 21. Dezember 2022.

 

•Parkverbot Eisenwerkstraße

-Beschlussvorlage wird in 03/23 eingereicht (Beratungsfolge BA Britz und GV Britz) – aufgrund von Urlaub war eine Prüfung des Sachverhaltes kurzfristig nicht möglich (Die Vorlage hätte in der 7. KW 2023 erstellt werden müssen).

 

•Wiederholte Beanstandung zur fehlenden Beschilderung der Straßenreinigung (unterhalb der Bahn). Warum klappt das nicht?

-Der BBH hat die Schilder unterhalb der Bahn nicht aufgestellt, da keine Mitteilung durch LA an HOA erfolgte.

-Zukünftig soll ein bereits erstellter Beschilderungsplan an den BBH weitergegeben werden, wenn die Termine rechtzeitig durch das LA bekannt gegeben werden.

 

•VAO „Weberstraße“; eingeschränktes Haltverbot

-Antrag wurde am 04.11.2022 gestellt; Anhörungsfrist endete am 01.12.2022; Entscheidung der SVB steht noch aus

 

•VAO „Am Heuweg“; eingeschränktes Haltverbot für eine Zone

-VAO liegt seit dem 10.02.2023 vor; Vz. wurden bestellt; BBH wurde am 21.02.2023 für die Aufstellung beauftragt; Aufstellung steht noch aus.

 

•VAO „Kurze Straße“; Verkehrsberuhigter Bereich

-Über die Versagung der VAO wurde am 29.03.2021 (BR-014/2021 IV) informiert.

 

•VAO „Mittelstraße“; eingeschränktes Haltverbot auf beiden Seiten

-Antrag wurde am 04.11.2022 gestellt; Anhörungsfrist endete am 01.12.2022; Entscheidung der SVB steht noch aus.

 

•Straßenbezeichnung „Zum Hasenpfuhl“ und „Joachimsthaler Straße 100“ prüfen

-Die Fahrbahn von Norma bis zum Fleischwerk trägt die Bezeichnung „Zum Hasenpfuhl“.

-Gewerbe: Verbio Logistik, „Zum Hasenpfuhl“; Spedition Klose, „Zum Hasenpfuhl 1“ .

-Gemeldete Personen: „Zum Hasenpfuhl 1, 2“.

-Das Gelände der Fleischwerke und die vorderen Gewerbe (Bäcker, Werksverkauf, Getränkehandel, Restpostenmarkt) tragen die Bezeichnung „Joachimsthaler Straße 100“.

-Straßennamenschilder sind nicht vorhanden, wurden bestellt und werden zeitnah aufgestellt.

•BR-012/2023 Absperrung „Wilder Parkplatz“  Info aus Bauausschuss Britz vom 13.02.2023

-Protokollauszug: „Die Straße ist zum Seitenbereich durch eine durchgängige weiße Linie begrenzt, die nicht überfahren werden darf.

-Die Ausschussmitglieder fordern, die Kontrollen durch den Außendienst auszuweiten und widerrechtliches Parken in diesem Bereich zu ahnden.“

-Diese Aussage ist nicht richtig!

-Die durchgezogene weiße Linie zeigt den Fahrbahnrand – das seitliche der Ende der Fahrbahn – an. Die stellt somit die Grenze zwischen Fahrbahn und Seitenstreifen dar. Zum Halten oder Parken ist der rechte Seitenstreifen zu nutzen, dazu zählt auch der unbefestigte Teil (vgl. § 12 Abs. 4 StVO).

-Eine Ahndung ist nicht möglich, weil kein Verstoß vorliegt.