Auszug - Aufstellungsbeschluss zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan "NATURA Ferienpark Alte Oder" der Stadt Oderberg

 
 
Stadtverordnetenversammlung Oderberg
TOP: Ö 5.3
Gremium: Stadtverordnetenversammlung Oderberg Beschlussart: ungeändert beschlossen
Datum: Mi, 12.02.2014 Status: öffentlich/nichtöffentlich
Zeit: 19:00 - 20:35
Raum: Rathaus Oderberg
Ort: Rathaus Oderberg, Berliner Straße 89, 16248 Oderberg

Frau Mund-Haller stellt ihr Vorhaben den Stadtverordneten vor.

Das Vorhaben beinhaltet:

-          Ferienwohnungen

-          Hausboote

-          Zeltplatz

-          Nutzung der Villa für öffentliche Veranstaltungen

-          Herrichtung von Wohnungen

Herr Völker weist darauf hin, dass das Gebiet im Hochwasser gefährdeten Gebiet liegt. Er fragt an, ob die Zuwegung für Radfahrer erhalten bleibt.

Frau Mund-Haller erklärt, dass sie nicht davon ausgeht, dass das Grundstück eingezäunt wird und damit die Zuwegung erhalten bleibt. Sie wird den Planer mitteilen, dies der Planung aufzunehmen.

Sie erklärt, dass der Kauf dieses Grundstückes Planungssicherheit gibt.

Herr Stähr lässt abstimmen.


Beschluss:

Die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Oderberg beschließt die Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans „NATURA Ferienpark Alte Oder“ gemäß § 12 BauGB. Das Plangebiet erstreckt sich über die in der Anlage gekennzeichnete Fläche der Gemarkung Oderberg, Flur 8, Flurstücke 752 tlw., 274/3, 563 und 240. Die Flurstücke 563 und 240 der Flur 8 der Gemarkung Oderberg stehen im Eigentum der Stadt Oderberg; sollen jedoch durch ein langfristiges Nutzungsrecht gesichert werden.

 

Ziel der Planung ist es, die bauplanungsrechtlichen Voraussetzungen für den Standort zur Nutzung als Sondergebiet SO „Freizeit und Erholung“ sowie als Mischgebiet MI „“Wohnen und Gewerbe“ entsprechend des in der Anlage beigefügten Konzepts zu schaffen.

 

Vorhabenträger ist die Rotter & Immobilienmanagement GmbH, vertreten durch Frau Claudia Mund-Heller, Bandelstraße 3 in 10559 Berlin. Alle mit der Planung, Erschließung und Bebauung des Gebietes entstehenden Kosten sind durch den Vorhabenträger zu tragen. Dazu ist gemäß § 12 BauGB im weiteren Verfahren der Abschluss eines Durchführungsvertrages zwischen der Stadt Oderberg und dem Vorhabenträger notwendig und vorgesehen.

 

Der Beschluss ist ortsüblich bekannt zu machen.

 

 

 

 


Abstimmungsergebnis

gesetzliche Anzahl

der Mitglieder

anwesend

ja

nein

enthalten

ausgeschlossen

13

10

9

0

1

0