Auszug - Diskussion zur Überarbeitung der Satzung und Gebührensatzung über die Benutzung der Kindertagesstätten in der Trägerschaft der Gemeinde Britz vom 22.02.2010

 
 
Sozialausschuss Britz
TOP: Ö 5.1
Gremium: Sozialausschuss Britz
Datum: Mo, 21.09.2015 Status: öffentlich/nichtöffentlich
Zeit: 19:00 - 21:50
Raum: Haus des Lebens
Ort: Haus des Lebens, Weberstraße 4, 16230 Britz

Frau Stiegler schlägt zum Verfahren vor, den Überarbeitungsbedarf festzustellen, Ideen, Hinweise und notwendige Änderungen zu sammeln, dies zu prüfen und dann die Beratung über den daraus erstellten Entwurf zu führen.

 

Zur Benutzungssatzung:

 

Frau Stiegler: Änderungsbedarf besteht vor allem bei

  • den Aufnahmemodalitäten,
  • den Regelungen zu Gastkindern,
  • den Regelungen zu den Öffnungszeiten und
  • den Haftungsregelungen (müssen gesetzlich überprüft werden).

 

Frau Kurz, Frau Marten, Frau Stiegler:

§ 3 Abs. 1das Aufnahmealter des Kindes muss geändert werden (8 Wochen),

§ 3 Abs. 3sie erfragen, ob wegen dem u.U. fehlenden Impfstatus des Kindes die Aufnahme verweigert werden kann – Frau Kießling führt dazu aus, dass dies ein Eingriff in die persönlichen Entscheidungsrechte der Eltern und eine ungerechtfertigte Benachteiligung dieser Kinder wäre, jedoch kann die Kita den Erhalt von Informationen über den Impfstatus des aufzunehmenden Kindes beanspruchen.

Das Erfordernis eines ärztlichen Attestes muss auch für den Hort gelten.

Frau Stiegler: Für die Aufnahme von Flüchtlingskindern sind vorher Kosten- und Versicherungsfragen mit dem Landkreis zu klären

§ 4 Abs. 1Regelung ist auf den Stand der geltenden Rechtslage zu ändern;

§ 5die lokale Regelung, dass freie Plätze zunächst Britzer Kindern zur Verfügung gestellt werden, ehe sie mit Kindern aus anderen Wohnorten belegt werden, ist zu ergänzen;

§ 7 Abs. 2Frau Marten schlägt für den Hort neue Öffnungszeiten während der Schulferien: 07:00-16:00 Uhr vor, nur in begründeten Bedarfs- und Ausnahmefällen: 06:00 – 17:00 Uhr

Vorschlag: Die Festsetzung konkreter Öffnungszeiten erfolgt nach Beschlussfassung über die Satzung, die Veröffentlichung in der Hausordnung;

Herr Marten schlägt zum Satz 2 vor, die Frist nicht auf 3 Wochen zu begrenzen,

§ 7 Abs. 3Frau Stiegler: Schließzeiten sind jährlich mit Alternativangeboten für die Kinderbetreuung (Brücken- und Feiertage, 2 Wochen zusammenhängend) den Eltern mitzuteilen. Frau Kurz plädiert dafür, die Schließzeiten zwischen Weihnachten und Neujahr für 2 Fort- und Weiterbildungstage der Erzieherinnen zu nutzen.

    Satz 3: in Abhängigkeit der Regelungen aus der Dienstvereinbarung über die Arbeitszeiten der Erzieherinnen soll geprüft werden, diese Frist auf 5 Wochen zu erhöhen;

§ 7es sollte ein Abs. 4 mit den Schließzeiten der Einrichtung (Brückentage, Zeit zwischen Weihnachten und Neujahr, 2 Arbeitstage für Fort- und Weiterbildg.) eingefügt werden

§ 8die Hausordnungen sind überarbeitungswürdig, vorhandene Entwürfe und/oder Muster sollen Frau Stiegler übergeben werden, eine Übergabequittung an die Eltern muss als Anlage zur Hausordnung ergänzt werden;

§ 9 zu den Haftungsregelungen ist von der Verwaltung eine Neuformulierung zu erarbeiten;

§ 11die Meldepflichten der Kita sollten ergänzt werden;

§ 12die vorhandenen ordentlichen Kündigungsfristen hält Frau Stiegler für ungünstig, sie empfiehlt quartalsweise Kündigungsfristen;

Frau Kurz und Frau Marten wenden dagegen ein, dass auf diese Weise freie Plätze für die Neubelegung zu lange blockiert werden;

Herr Fürst schlägt vor, diese einmonatige Kündigungsfrist erstmal drin zu lassen, bei einer Trendänderung kann dies später geändert werden;

 

 

 

Zur Gebührensatzung:

 

§ 1 Abs. 1Frau Kurz schlägt die Ergänzung der Gebührenpflicht für die Ferienbetreuung (Hort) vor;

§ 3 Abs. 4Frau Kurz stellt hier immer wieder fest, dass die Eltern diese Regelung zu ihrem Vorteil mißbrauchen (getrennt oder nicht getrennt lebend), Frau Kießling weist daraufhin, dass wir keine Polizei sind, eine Überprüfung der tatsächlichen Lebensverhältnisse durch uns nicht möglich ist und dass wir uns auf die wahrheitsgemäßen Angaben der Eltern verlassen müssen.

§ 4 Abs. 2Zum finanziellen Ausgleich für unverschuldete Abwesenheitszeiten des Kindes (Krankheit, Schließung der Kita u.a.) schlägt Frau Stiegler vor, die Berechnung der Elternbeiträge künftig nicht mehr für 12, sondern nur noch für 11 Monate des Jahres festzusetzen, sie fügt hinzu, dass gem. EU-Regelung auch Kinder einen gesetzlichen Urlaubsanspruch haben;

§ 5Frau Stiegler schlägt vor, bei der künftigen einmal jährlichen Ermittlung des Jahreseinkommens der Eltern nicht mehr vom Netto-, sondern vom Bruttoeinkommen auszugehen, die Eltern würden bei Aufnahme des Kindes einen vorläufigen (geschätzten) Gebührenbescheid erhalten und erst später, wenn das 1. Jahreseinkommen nachgewiesen wird, einen entgültigen Bescheid erhalten.

Die Frage, ob das Kindergeld künftig in die Einkommens-Ermittlung einbezogen werden darf, muss von der Verwaltung geprüft werden;

§ 9Frau Stiegler: Da die Bereitstellung eines Mittagessens zum Versorgungsauftrag der Kita gem. Kita-Gesetz gehört, sind die Eltern dafür nur mit einem angemessenen Anteil über die Betriebskosten, also über den Elternbeitrag heranzuziehen, nur für Getränke, Frühstück und/oder Vesper zahlen die Eltern separat. Gemeinsam mit dem Ausschuss muss festgelegt werden, ob diese Versorgung in Regie der Kita erfolgen soll, oder ob die Eltern diese Dinge ihren Kindern täglich mitgeben sollen.

SonstigesFrau Marten erfragt die Ergänzung einer Regelung von Sanktionen über den Elternbeitrag, wenn Eltern wiederholt und dauerhaft die vereinbarten Betreuungszeiten ihrer Kinder durch zu spätes Abholen überschreiten, die Verwaltung wird hierzu eine Empfehlung unterbreiten.  

 

Festlegung:

 

Beide Satzungen sind der nächsten SA-Sitzung am 23.11.15 als Entwurf vorzulegen.