Auszug - Rückübertragung der Schulträgerschaft an die Gemeinde Chorin
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Die Sachlage wird noch einmal von Frau Gohlke und Herrn Horst erläutert.
Das Rückübertragungsanliegen soll mit diesem Beschluss nicht aufgehoben werden. Beschluss: Die Gemeindevertretung der Gemeinde Chorin beschließt aufgrund neuer Informationen und einer geänderten Sachlage, den Beschluss Nr. CH-031/2015 vom 23.04.2015 aufzuheben, in dem die Gemeinde Chorin gemäß § 135 Abs. 5 Satz 4 BbgKVerf die Rückübertragung der Schulträgerschaft vom Amt Britz-Chorin-Oderberg zum 01.01.2016 verlangt.
Abstimmungsergebnis
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