Auszug - Mitteilungen der Vorsitzenden der Gemeindevertretung und der Amtsverwaltung sowie Aufgaben- und Beschlusskontrolle
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Die Vorsitzende informiert über: - Ortsbegehung Maiplatz – nach Auskunft des Herrn Nüßlein habe man sich mit 7 Anliegern getroffen; die pot. Käufer haben sich bislang nicht bei den Gemeindevertretern gemeldet – Frau Peters-Pasztor legt den Gemeindevertretern 2 Skizzen über eine mögliche Teilung des Grundstückes vor - Melderechtsrahmengesetz – Änderung der Datenübermittlung an Mandatsträger – Frau Peters-Pasztor bittet alle interessieren Einwohner um Zuarbeit ihrer Geburtsdaten, um weiterhin Altersjubiläen ehren zu können - Hebewerkstraße auf Höhe Hausnummer 100 – Fahrbahneinengung – Beschilderung beidseitig notwendig V: FD 32
Frau Spann informiert zum Parken in der Finowstraße:
Laut Straßenverkehrsbehörde sind bestimmte Halte- und Parkverbote in der Straßenverkehrsordnung enthalten, welche sich „kraft Gesetzes“ ergeben und somit nicht durch Verkehrszeichen kenntlich gemacht sind.
Das Parken auf Gehwegen ist grundsätzlich unzulässig, soweit es nicht durch Verkehrszeichen oder Parkflächenmarkierungen erlaubt wird. Zum Parken ist der rechte Fahrbahnrand zu benutzen. Die Abgrenzung des Fahrbahnrandes erfolgt durch bauliche Gestaltung (Bordstein oder Markierung der Fahrbahnbegrenzung).
Das Linksparken (Parken entgegen der Fahrtrichtung) ist gemäß §12 Abs. 4 StVO verboten. Das Parken und Halten ist an engen und unübersichtlichen Straßenstellen ebenfalls verboten. Eine enge Straßenstelle liegt vor, wenn der zur Durchfahrt insgesamt freibleibende Raum für ein Fahrzeug mit der allgemein höchstzulässigen Breite (= 2,55 m) zuzüglich eines Seitenabstandes von jeweils 25 cm (2,55 m + 0,50 m = 3,05 m) bei vorsichtiger Fahrweise nicht ausreicht. Wegen des landwirtschaftlichen Verkehrs liegt eine enge Straßenstelle auch dann vor, wenn der freibleibende Raum für ein durchfahrendes Fahrzeug weniger als 3,40 m beträgt.
Auf schmalen Fahrbahnen ist auch das Parken gegenüber von Grundstücksein und -ausfahrten verboten. Hier gilt in der Rechtsprechung, dass zumeist ein zwei- bis dreimaliges Rangieren als zumutbar angesehen wird.
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