Auszug - Bericht des Amtsdirektors

 
 
Bauausschuss Britz
TOP: Ö 5
Gremium: Bauausschuss Britz
Datum: Mo, 12.05.2025 Status: öffentlich/nichtöffentlich
Zeit: 18:00 - 20:15
Raum: Rathaus Britz, Saal
Ort: Rathaus Britz, Eisenwerkstraße 11, 16230 Britz

Frau Lüdecke informiert zu den Aufgaben aus der letzten Ausschusssitzung das Bauamt betreffend wie folgt:

 

  • die Stellplatzsatzung wird auf der heutigen Sitzung thematisiert
  • bezüglich des Glasfaserausbaus erfolgen regelmäßig Kontrollen der Verkehrsflächen; Mängel werden unverzüglich angezeigt und wurden teilweise auch schon behoben; eine Abnahme mit der ausführenden Firma ist noch nicht erfolgt, da die Maßnahme noch nicht beendet ist
  • der Baubetriebshof hat im April Verkehrszeichen gewaschen; soweit möglich, wurden die Aufkleber von den Schildern entfernt; einige VZ müssen auch ausgetauscht werden
    • Herr Wiedemann äußert sich lobend darüber, dass insbesondere im Bereich Weberstraße / Am Grund die VZ nun so hoch angebracht wurden, dass ein erneutes Bekleben zumindest erschwert wird

 

Anschließend werden die Informationen des Haupt- und Ordnungsamtes von Frau Lüdecke verlesen:

 

  • Grundsätzliches zum Halten/ Parken:

      Grundsätzlich kann innerhalb der geschlossenen Ortslage auf der Fahrbahn geparkt werden sofern nicht durch Regelungen in der StVO, bauliche Voraussetzungen oder Verkehrszeichen dies verbieten

      Zum Halten / Parken ist der rechte Fahrbahnrand zu nutzen (vgl. § 12 Abs. 4 HS 1 StVO)

      Es ist untersagt, entgegen der Fahrtrichtung zu halten / parken (Folge aus § 12 Abs. 4 HS 1 StVO)

      Es ist untersagt, auf einem Grünstreifen oder einem unbefestigten Seitenstreifen zu halten / parken (Folge aus § 12 Abs. 4 HS 1 StVO oder § 4 Abs. 2 Nr. 4 Ordnungsbehördliche Verordnung Amt BCO)

      Ist ein befestigter Seitenstreifen (verdichteter Schotter, Parktasche o. Ä.) vorhanden, ist dieser zum Halten / Parken zu nutzen (vgl. § 12 Abs. 4 HS 2 StVO)

      Es ist untersagt, an engen (Restfahrbahnbreite kleiner als 3,05 m) oder unübersichtlichen Stellen zu halten / parken (vgl. § 12 Abs. 1 Nr. 1 StVO)

      Es ist untersagt, 5,00 m vor oder hinter einer Einmündung zu parken, auf der gegenüberliegenden Seite ist das Parken erlaubt (vgl. § 12 Abs. 3 Nr. 1 StVO)

      Es ist untersagt vor Grundstücksein- und -ausfahrten zu parken (vgl. § 12 Abs. 3 Nr. 3 StVO).

 

  • „Wohngebiet Schule“; Parken in gekennzeichneten Flächen:

      Grundsätzlich möglich

      „Zonen-Parkverbot“ ist Voraussetzung

      Markierung kann dann Parkflächen ausweisen

      Beschluss zum nächsten BA

 

  • „Wohngebiet Oderberger Straße“; Parken in der Oderberger Straße:

Herr Krumbach aus der Oderberger Straße berichtet, dass die Abstellsituation der Fahrzeuge vor seinem Grundstück nicht zufrieden stellend ist. Alle Fahrzeuge parken dort, so dass die Entsorger (Müll und Abwasser) ihrer Tätigkeit nicht nachgehen können. Das Problem ist zu klären.

      Entweder das Schild erweiterte Parkverbotszone versetzen. Hier ist durch das HAO ein Konzept zu erarbeiten.

 

  • Parkgeschichten in der Kolonie hinter der Bahn (überall wird geparkt) – Vorschlag „Parken nur an gekennzeichneten Flächen“. Die Flächen sind zu kennzeichnen.

      Parkdruck im Wohngebiet ist vorhanden

      Diverse Beschlüsse zur Regelung der Parksituation wurden durch die GV gefasst

      Parken in der „Oderberger Straße“ ist durch Verkehrszeichen gestattet; Beschluss BR-023-2021

      Keine Beschwerden durch Entsorgungsunternehmer vorhanden

      Nur weil ein Grundstückseigentümer es nicht möchte, dass auf der öffentliche Straße vor seinem Grundstück geparkt wird, können Verkehrszeichen nicht entfernt werden.

 

  • „Wohngebiet Oderberger Straße“; Parkkonzept für Kiefernweg, Seestraße, Wiesenstraße erstellen:

Von der Wiesenstraße bis zum Wald ist eine Parkzone. Einige Parkplätze wurden entfernt. Es ist ein Parkkonzept für den Kiefernweg, die Seestraße und vom Wiesenweg bis zum Wald durch das HOA zu erstellen.

Es gibt Beschwerden, dass man nicht vor dem Gartenzaun parken darf und abgestraft wird. (Oderberger Straße 12, Wiesenstraße bis Wald, Bergstraße alte / neue Verbindung bis Seestraße. Hier sind die Schilderproblematik und die Abstandsflächen zu überprüfen.

      Konzept wurde vor Jahren erstellt und endete in einer Verkehrsrechtlichen Anordnung (VAO)

      VAO wurde durch die GV bereits mehrfach angepasst

      Wiesenstraße: 2 Parkzonen vorhanden

      Seestraße: Fahrbahnbreite zu gering, um das Parken auf der Fahrbahn zu ermöglichen

      Kiefernweg: Fahrbahnbreite zu gering, um das Parken auf der Fahrbahn zu ermöglichen (vgl. 4. Nachtrag zur VAO 2016o00011 vom 24.08.2023 der Unteren Straßenverkehrsbehörde des LK BAR)

      Beschlusstreue? Beschwerden (außer BA) sind im OA nicht bekannt!

 

  • Bergstraße; Parkzone im Kreuzungsbereich:

In der Bergstraße wurden die Parkzonen geändert. Durch die parkenden Fahrzeuge und Transporter gibt es Probleme für die Feuerwehr. Die Parkzonen sind entsprechend zu verlegen.

      Der o.g. Bereich wurde durch die Amtsverwaltung geprüft, keine Maßnahmen notwendig. Feuerwehr hat keine Probleme!

 

  • Bergstraße; Poller:

Bergstraße in Richtung Seestraße – Die Begrenzungspfosten sollten entfernt werden und durch feste Pfosten ersetzt werden. Es gibt dort Probleme für den Nachbarn, da die Parkzone an der Kreuzung beginnt. Bitte überprüfen.

      Vorhandene Leitpfosten sollten gegen rot-weiße Pfosten ersetzt werden.

      Maßnahme zurückgestellt (Beschaffung ist für 2025 nicht geplant gewesen; ggf. kann Ende 2025 von Haushaltsresten eine Beschaffung ausgelöst werden), ursprüngliche Pfosten bleiben vorerst stehen.

 

 

Herr Wiedemann fragt nach, auf welcher Grundlage die vorhandenen Poller in der Bergstraße getauscht werden müssen.

 

Für das „Wohngebiet Schule“ wird seitens des Bauausschusses ein ganzheitliches Konzept erwünscht (nicht nur partielle Betrachtung einzelner Straßen). Die Teilnahme des zuständigen Sachbearbeiters an der nächsten BA-Sitzung wird zu diesem Thema erbeten.