Auszug - Satzung der Stadt Oderberg über Erlaubnisse und Gebühren für Sondernutzungen an öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen der Stadt Oderberg (Sondernutzungssatzung)
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Frau Spann erklärt: dass es vorgesehen ist, eine Ausnahme von der Regelung des § 4 Abs. 3 der Sondernutzungssatzung der Stadt Oderberg zu treffen.
§ 4 Abs. 3 der neuen Sondernutzungssatzung der Stadt Oderberg soll künftig das Anbringen von Werbeanlagen am Straßenzubehör (Verkehrszeichen und –einrichtungen, Ampeln, Vorwegweisern und anderes) sowie Bäumen durch Bekleben, Anhängen und andere Befestigungsarten verbieten.
Hiervon soll eine Ausnahme in der Form gemacht werden, dass eine Befestigung von Werbeanlagen für Wahlwerbung und Volksentscheide sowie Werbeanlagen von ortsansässigen Vereinen an jeglicher Straßenbeleuchtung mittels Kunststoffkabelbindern erfolgen darf. Plakatierungen, die auf einen wirtschaftlichen Erfolg gerichtet ist, unterliegen nicht der Ausnahmeregelung.
Es ist darauf hinzuweisen, dass dieser Beschluss der Stadtverordnetenversammlung nur greift, sofern auch die Beschlussvorlage über die neue Sondernutzungssatzung der Stadt Oderberg (OD-020/2016) beschlossen wird.
Der Entwicklungsausschuss stimmt dieser Ausnahmeregelung zu.
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