Auszug - Optionserklärung gemäß § 27 Abs. 22 Satz 3 Umsatzsteuergesetz (UStG)
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Herr Matthes erläutert die Vorlage und weist darauf hin, dass durch die Optionserklärung die Möglichkeit besteht, bis maximal zum Jahr 2020 für hoheitliche Aufgaben keine eventuelle Umsatzsteuer prüfen zu müssen und dadurch den Aufwand für die Verwaltung zu minimieren. Beschluss:
Gemäß § 27 Abs. 22 UStG erklärt die juristische Person des öffentlichen Rechts – Amt Britz-Chorin-Oderberg – gegenüber dem Finanzamt Eberswalde, dass sie § 2 Absatz 3 in der am 31. Dezember 2015 geltenden Fassung für sämtliche nach dem 31. Dezember 2016 und vor dem 1. Januar 2021 ausgeführte Leistungen weiterhin anwendet. Die Amtsverwaltung wird beauftragt, eine entsprechende Optionserklärung gegenüber dem Finanzamt Eberswalde abzugeben. Abstimmungsergebnis
Bericht an die Politik zum Stand der Umsetzung:
Auf der Grundlage des Beschlusses der GV wurde die Optionserklärung fristgrecht gegenüber dem Fiananzamt Eberswalde abgegeben. |
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