Auszug - Anmeldung von öffentlichen Veranstaltungen auf öffentlichen Verkehrsflächen gemäß § 29 Abs. 2 StVO i.V.m. § 45 Abs. 6 StVO - hier: gemeindliche Veranstaltungen
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Auf Nachfrage von Herrn Polster bestätigt Herr Matthes, dass bei Veranstaltungen der Gemeinde auf öffentlichen Verkehrsflächen zwingend die Polizei die notwendigen Absperrungen vornehmen muss. Die bisherige Verfahrensweise von Absperrungen durch die Feuerwehr ist rechtswidrig. Das bedeutet auch, dass der Antrag zwischen drei und sechs Monate vor der Veranstaltung zu stellen ist. |
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