Auszug - Anmeldung von öffentlichen Veranstaltungen auf öffentlichen Verkehrsflächen gemäß § 29 Abs. 2 StVO i.V.m. § 45 Abs. 6 StVO - hier: gemeindliche Veranstaltungen

 
 
Amtsausschuss
TOP: Ö 7.6
Gremium: Amtsausschuss Beschlussart: zur Kenntnis genommen
Datum: Do, 03.11.2016 Status: öffentlich/nichtöffentlich
Zeit: 19:00 - 20:40
Raum: Rathaus Britz, Raum 1.14
Ort: Rathaus Britz, Eisenwerkstraße 11, 16230 Britz
AA-049/2016 IV Anmeldung von öffentlichen Veranstaltungen auf öffentlichen Verkehrsflächen gemäß § 29 Abs. 2 StVO i.V.m. § 45 Abs. 6 StVO - hier: gemeindliche Veranstaltungen
   
 
Status:öffentlichVorlage-Art:Informationsvorlage
Einreicher:Amtsdirektor

Auf Nachfrage von Herrn Polster bestätigt Herr Matthes, dass bei Veranstaltungen der Gemeinde auf öffentlichen Verkehrsflächen zwingend die Polizei die notwendigen Absperrungen vornehmen muss. Die bisherige Verfahrensweise von Absperrungen durch die Feuerwehr ist rechtswidrig. Das bedeutet auch, dass der Antrag zwischen drei und sechs Monate vor der Veranstaltung zu stellen ist.