Auszug - Anmeldung von öffentlichen Veranstaltungen auf öffentlichen Verkehrsflächen gemäß § 29 Abs. 2 StVO i.V.m. § 45 Abs. 6 StVO - hier: gemeindliche Veranstaltungen
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Herr Otto erläutert die Informationsvorlage, die von den Gemeindevertretern zur Kenntnis genommen wird.
Frau Rosch empfindet, dass 3 – 6 Monate ein sehr langer Zeitraum ist, um eine Veranstaltung vorher anzumelden, da die Veranstaltungen oft unregelmäßig stattfinden. Kann man so eine Sache nicht flexibler gestalten? Herr Matthes erklärt, dass es meist daran liegt, dass die Polizei dann nicht da sein kann. Wir wollen versuchen das Problem kooperativ zu lösen.
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