Auszug - Optionserklärung gemäß § 27 Abs. 22 Satz 3 Umsatzsteuergesetz (UStG)
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Herr Matthes begründet, warum diese Beschlussfassung erforderlich ist. Hier wird einer Empfehlung des Städte- und Gemeindebundes gefolgt.
Beschluss: Gemäß § 27 Abs. 22 UStG erklärt die juristische Person des öffentlichen Rechts – Gemeinde Chorin – gegenüber dem Finanzamt Eberswalde, das sie § 2 Absatz 3 in der am 31. Dezember 2015 geltenden Fassung für sämtliche nach dem 31. Dezember 2016 und vor dem 01. Januar 2021 ausgeführte Leistungen weiterhin anwendet. Die Amtsverwaltung wird beauftragt, eine entsprechende Optionserklärung gegenüber dem Finanzamt Eberswalde abzugeben.
Abstimmungsergebnis
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