Auszug - Optionserklärung gemäß § 27 Abs. 22 Satz 3 Umsatzsteuergesetz (UStG)
![]() |
![]() |
|||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Frau Gohlke gibt eine kurze Erläuterung zu der Optionserklärung.
Frau Gersdorf möchte wissen, ob die Gemeinde einen Widerspruch beim Finanzamt hinterlegen muss. Vereine sollten das tun.
Herr Matthes antwortet, dass Kommunen, Vereine sowie Genossenschaften unterschiedlich behandelt werden. Kommunen erklären ihren Willen über eine Optionserklärung.
Herr Kappes bewertet diesen Vorgang als Mehraufwand für die Gemeinden ohne Gewinn.
Beschluss:
Gemäß § 27 Abs. 22 UStG erklärt die juristische Person des öffentlichen Rechts – Gemeinde Britz – gegenüber dem Finanzamt Eberswalde, dass sie § 2 Absatz 3 in der am 31. Dezember 2015 geltenden Fassung für sämtliche nach dem 31. Dezember 2016 und vor dem 1. Januar 2021 ausgeführte Leistungen weiterhin anwendet. Die Amtsverwaltung wird beauftragt, eine entsprechende Optionserklärung gegenüber dem Finanzamt Eberswalde abzugeben.
Abstimmungsergebnis
Bericht an die Politik zum Stand der Umsetzung:
Der Antrag wurde dem Finanzamt Eberswalde fristgemäß übersandt. |
||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
![]() |
![]() |