Auszug - Optionserklärung gemäß § 27 Abs. 22 Satz 3 Umsatzsteuergesetz (UStG)
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Herr Matthes informiert die Gemeindevertreter, einige Tätigkeiten der Gemeinde unterliegen nach dem neuen § 2 b Umsatzsteuergesetz der Mehrwertsteuer, sofern eine Wettbewerbsstrittigkeit zwischen der öffentlichen Leistung und der privaten Leistung zu erkennen ist, aus dem Grund geht die Gemeinde in die Optionserklärung bis 31.12.2020.
Herr Hagendorf stellt die Frage: wird dann die Leistung vom Bauhof mehrwertsteuerpflichtig?
Herr Matthes antwortet darauf, das genau das geprüft werden muss.
Beschluss: Gemäß § 27 Abs. 22 UStG erklärt die juristische Person des öffentlichen Rechts – Gemeinde Lunow-Stolzenhagen – gegenüber dem Finanzamt Eberswalde, dass sie § 2 Absatz 3 in der am 31. Dezember 2015 geltenden Fassung für sämtliche nach dem 31. Dezember 2016 und vor dem 01. Januar 2021 ausgeführte Leistungen weiterhin anwendet. Die Amtsverwaltung wird beauftragt, eine entsprechende Optionserklärung gegenüber dem Finanzamt Eberswalde abzugeben.
Abstimmungsergebnis
Bericht an die Politik zum Stand der Umsetzung:
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