Auszug - Beratung und Beschlussfassung über das Positionspapier zur energiewirtschaftlichen Betätigung, die Übernahme der Aufgabe der Energieversorgung durch die Gemeinde, die Zustimmung zur Aufgabenwahrnehmung durch den Landkreis und die Beteiligung an der Barnimer Energiegesellschaft mbH
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Herr Simon von der Barnimer Energiegesellschaft mbH erläutert das Modell der ab dem 01.01.2017 aktiven Barnimer Kreiswerke GmbH, die ein Unternehmensverbund im Bereich der Energiewirtschaft sowie der Abfall- und Kreislaufwirtschaft ist. Ziel ist eine dezentrale Umsetzung der Energiewende. Die Barnimer Energiegesellschaft mbH (BEG) übernimmt dabei die Aufgabe der Konzeption von energiewirtschaftlichen Projekten, während die Barnimer Energiebeteiligungsgesellschaft mbH die Planung und Umsetzung konkreter Projekte im Bereich erneuerbarer Energien vornimmt. Als Beispiel für ein denkbares Projekt führt Herr Simon die Umrüstung von Straßenbeleuchtungsanlagen auf sparsamere LED-Leuchtmittel an. Als Gesellschafter der Barnimer Kreiswerke mbH kann die Gemeinde, mit deren Unterstützung, eigene Projekte umsetzen. Vorteil ist, so Herr Simon, dass die Gemeinde Eigentümer bleibe und die Kreiswerke die Vorfinanzierung des jeweiligen energiewirtschaftlichen Projektes übernehmen. Die Vorfinanzierung wird durch die Einsparung an Energiekosten stückchenweise abgegolten. Gesellschafter kann die Gemeinde zu einem Einmalbetrag von 200 EUR werden. Eine Nachschusspflicht besteht nicht. Herr Simon verweist darauf, dass der vorliegende Beschlusstext vom Innenministerium verfasst wurde um sicher zu stellen, dass die jeweiligen Gemeinden schadlos bleiben.
Herr Matthes führt aus, dass nach den Hinweisen der Kommunalaufsicht und des Landes noch folgende Änderungen im Beschluss vorzunehmen sind:
Seite 2, letzter Absatz:
statt: „… auch Bürgerinnen und Bürger an den betreffenden Projekten beteiligen.“
muss es heißen: „… auch Bürgerinnen und Bürger an den betreffenden Projekten beteiligen können.“
Anlage 1 „Positionspapier“, Seite 2, letzter Satz:
Es ist zu streichen: „können“.
Anlage 4 „Gesellschaftsvertrag“, § 2 Absatz 2
Statt „§ 122 BbgKVerf“
Muss es heißen: „§ 122 Abs. 3 BbgKVerf“
Anlage 3 „Zweck und Gegenstand“
In der gesamten Anlage ist „§ 122 BbgKVerf“ durch „§122 Abs. 3 BbgKVerf“ zu ersetzen.
Herr Horst verliest den Beschlusstext und lässt hierüber, einschließlich der von Herrn Matthes vorgetragenen Änderungen abstimmen:
Beschluss: 1. Die Gemeindevertretung der Gemeinde Chorin beschließt das „Positionspapier zur energiewirtschaftlichen Betätigung“ (Anlage 1).
2. Die Gemeinde Chorin ist sich als Träger der Aufgaben der örtlichen Gemeinschaft bewusst, dass den Kommunen bei der Ausgestaltung der Energiewende eine bedeutende Rolle zukommt. Die Gemeinde Chorin wird daher die Aufgabe freiwillig in einem beschränkten Umfang wahrnehmen. Die Aufgabenwahrnehmung erfolgt durch Zustimmung zur Aufgabenwahrnehmung durch den Landkreis und im Einzelfall durch die Beteiligung an Projektgesellschaften.
Der Kreistag des Landkreises Barnim hat in seiner Sitzung am 15. Juni 2016 die Gründung der Kreiswerke Barnim GmbH, der Barnimer Energiebeteiligungsgesellschaft mbH und die Ergänzung des Gesellschaftszwecks der Barnimer Energiegesellschaft mbH (Strukturübersicht in Anlage 2) beschlossen. Die Gemeinde Chorin begrüßt diese Entscheidung und stimmt der sich aus den Gesellschaftszwecken und Unternehmensgegenständen (Anlage 3) ergebenden Aufgabenwahrnehmung durch den Landkreis Barnim zu.
3. Die Gemeinde Chorin beteiligt sich an der Barnimer Energiegesellschaft mbH (Gesellschaftsvertrag in Anlage 4) mit einem Geschäftsanteil in Höhe von 200,00 €.
Abstimmungsergebnis
Bericht an die Politik zum Stand der Umsetzung:
Vertrag wird unterzeichnet, wenn die GV Lunow-Stolzenhagen und Britz die Vorlage ebenfalls beschlossen haben. |
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