Vorlage - NI-011/2016
![]() |
![]() |
||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Die Gemeindevertretung Niederfinow beschließt, die Aufstellung von Vz. 112 „Unebene Fahrbahn“ in der Waldstraße, je ein VZ von der Dorfstraße kommend sowie von der L 291 kommend am Ortseingang Niederfinow – Waldstraße, durch das Amt Britz-Chorin-Oderberg nach Verkehrsrechtlicher Anordnung durch die Untere Straßenverkehrsbehörde und stellt die Mittel für die Beschaffung und Aufstellung der Verkehrszeichen im Haushaltsjahr 2016 bereit.
Problemdarstellung/Sachverhalt: Die Gemeindevertretung der Gemeinde Niederfinow hat mit Beschluss Nr. NI-044/2015 die Ausschreibung für die Beschaffung von fünf Bremsschwellen (länge 2,5 m und Höhe 30 mm) in Höhe von ca. 2.000,00 € im Haushalt 2015 und die Vergabe an den wirtschaftlichsten Anbieter beschlossen und diese wurden in den Straßenkörper eingebracht. Im Nachgang zu dieser Maßnahme hat die Gemeindevertretung die Ordnungsbehörde gebeten, zu prüfen, ob die Haftung der Gemeinde für mögliche Schäden durch die Aufstellung von Verkehrszeichen reduziert werden kann. Eine fehlende Beschilderung bei bestehenden Bodenwellen/Schlaglöchern kann eine Amtspflichtverletzung darstellen, jedoch unterliegt jeder Einzellfall der gerichtlichen Nachprüfung. Gemäß § 45 StVO, Rd-Nr. 53 Beck´scher Kurzkommentar Straßenverkehrsrecht, 41. Auflage, besteht eine Warnpflicht durch die Ordnungsbehörde. Eine Aufstellung des Vz. 112 „Unebene Fahrbahn“ von der Dorfstraße Niederfinow abbiegend in die Waldstraße und von der L 291 kommend am Ortseingang Niederfinow – Waldstraße ist unabdingbar.
Änderungsempfehlungen aus der Beratungsfolge:
Beschlussfassung:
Entsprechend des Beschlussvorschlages
Entsprechend des Beschlussvorschlages mit folgenden Änderungen
|
|||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
![]() |
![]() |