Vorlage - BR-022/2016
![]() |
![]() |
|||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Die Gemeindevertretung Britz beschließt den in der Anlage zur Beschlussvorlage befindlichen Stellenplan für das Haushaltsjahr 2016.
Problemdarstellung/Sachverhalt:
Zum Zeitpunkt der Haushaltsplanung und Beschlussfassung zur Haushaltssatzung lag noch kein überarbeiteter Stellenplan vor. Gemäß § 3 Absatz 2 Nummer 6 Kommunale Haushalts- und Kassenverordnung (KomHKV) ist dem Haushalt ein Stellenplan beizufügen. Um diesen Fehler zu heilen, wird Ihnen hiermit der Stellenplan für das Haushaltsjahr 2016 gemäß § 9 KomHKV zur Beratung und Beschlussfassung vorgelegt. Der Stellenplan hat für jeden nicht nur vorübergehend beschäftigten Arbeitnehmer eine Stelle und für jeden Beamten eine Planstelle im Haushaltsjahr auszuweisen. In der Gemeinde Britz sind keine Beamten beschäftigt, so dass der Stellenplan lediglich Stellen für tariflich Beschäftigte ausweist (Anlage).
Die letzte Änderung zum Stellenplan erfolgte mit Beschlussfassung zur Nachtragssatzung am 03.09.2015. In dieser Änderung wurde bereits berücksichtigt:
die erste Anhebung des Betreuungsschlüssels für die Betreuung von Kindern unter drei Jahren zum 01.08.2015 (§ 10 KitaG), der Ausfall der Erzieherhelferin aufgrund eines Beschäftigungsverbotes und der Ersatz für diese durch eine staatlich anerkannte Erzieherin (0,5 VZE in der EG 2 wurde zur EG 6), Erhöhung der Stellen im Hort mit 0,05 VZE aufgrund 100% Auslastung.
Die Stellenanzahl an Erzieherinnen für das Haushaltsjahr 2016 hat sich nun gegenüber der letzten Änderung vom 03.09.2015 noch einmal um 0,95 VZE erhöht.
Im Folgenden soll das Verhältnis der Stellen-Soll-Zahl zur Stellen-Ist-Zahl für das Jahr 2015 dargestellt werden:
Durch eine Dienstvereinbarung ist in den Einrichtungen geregelt, dass konstante durchschnittliche Arbeitszeiten arbeitsvertraglich festgeschrieben werden, die dann über das Jahr flexibel genutzt werden. Der Einsatz der Erzieher/innen erfolgt entsprechend eines Dienstplanes.
Die hier aufgeführten Stichtage sind Momentaufnahmen zum jeweiligen Tag. In Auswertung der Dienstpläne und der tatsächlichen wochenweisen Kinderzahlen wurde festgestellt, dass das pädagogische Personal zeitweise den Schlüssel nicht erfüllt, wenn genau nach „Stichtagswerten“ das Personal zur Verfügung stehen würde. Aufgrund unseres Arbeitszeitmodells existiert aber z. B. die dargestellte Unterbesetzung nicht. Nimmt man den Stichtag 01.06.2015 in der Kita, so sieht es so aus, als wenn 0,506 VZE fehlen würden. Das war nicht der Fall, weil der Fehlbedarf durch Mehrarbeit aus den Vormonaten ausgeglichen wurde.
Man kann aber davon ableiten, dass in 2015 durchschnittlich 11,8440 VZE Erzieherstellen benötigt wurden. Im Stellenplan 2016 sind 11,0500 VZE Erzieher/innen zuzüglich des Anteils der Leiterinnen an der pädagogischen Arbeit i. H. v. 1,5000 VZE also insgesamt 12,5500 VZE zur Deckung des Bedarfes an pädagigischem Personal eingeplant. Das sind 0,7060 VZE mehr als in 2015 durchschnittlich benötigt wurden.
Die Notwendigkeit der zusätzlichen Stelle in der Kita ergibt sich aus der Auslastung der Kindertagesstätte, der jeweiligen Anzahl an Kindern unter drei Jahren und der nochmaligen Anhebung des Betreuungsschlüssels für diese Kindern zum 31.07.2016 (§ 10 KitaG).
Der Betreuungsschlüssel für Kinder unter drei Jahren liegt derzeit bei 0,8 Stellen einer pädagogischen Fachkraft für jeweils fünfeinhalb Kinder und wird ab dem 01.08.2016 bei 0,8 Stellen einer pädagogischen Fachkraft für jeweils fünf Kinder liegen.
Eine weitere Änderung, die im Stellenplan dargestellt wurde, ist die Überleitung der Entgeltgruppen der Erzieherinnen entspechend des Tarifabschlusses für die Beschäftigten im Sozial- und Erziehungsdienst vom 30. September 2015.
Im Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2016 der Gemeinde Britz (Beschluss vom 12.01.2016) stehen nicht ausreichend finanzielle Mittel zur Verfügung. Es besteht ein Mehrbedarf von 61.000 € von denen 32.000 € auf die neu ausgewiesene Stelle entfallen würden.
Gedeckt werden diese Mehrausgaben/-aufwendungen durch Mehreinnahmen/-erträge aus Zuschüssen für das pädagogische Personal. Gemäß § 16 Absatz 2 Satz 1 KitaG gewährt der örtliche Träger der Jugendhilfe dem Träger der Kindertagesstätte einen Zuschuss zu den Kosten des pädagogischen Personals der Einrichtung. Der Zuschuss beträgt 88,6 % für jedes betreute Kind im Alter bis zum vollendeten dritten Lebendjahr, 85,2 % für jedes betreute Kind im Alter vom vollendeten dritten Lebendjahr bis zur Einschulung und 84 % für jedes betreute Kind im Grundschulalter.
Der restliche Betrag an Personalkosten fließt in die Betriebskosten der Einrichtung ein und wird dort anteilig durch Erträge aus Elternbeiträgen gedeckt.
Änderungsempfehlungen aus der Beratungsfolge:
Beschlussfassung:
Entsprechend des Beschlussvorschlages
Entsprechend des Beschlussvorschlages mit folgenden Änderungen
|
||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
![]() |
![]() |