Vorlage - BR-027/2016

 
 
Betreff: Antrag auf Abweichung von der Gestaltungssatzung der Gemeinde Britz
Status:öffentlichVorlage-Art:Sitzungsvorlage
Einreicher:Herr Jörg Schellhase
Beratungsfolge:
Gemeindevertretung Britz Entscheidung
21.03.2016 
Gemeindevertretung Britz ungeändert beschlossen   
Anlagen:
Luftbild_Fl.3_Flst.467aus2

Die Gemeindevertretung der Gemeinde Britz stimmt dem Antrag auf Abweichung von den  Festsetzungen der Gestaltungssatzung der Gemeinde Britz im Zuge der geplanten Bebauung des Grundstückes Eberswalder Straße 49 (Flur 3, Flurstück 467/2) mit einem Einfamilienwohnhaus mit Doppelgarage zu. Das Wohnhaus kann mit einem 22° geneigtem Walmdach mit dunklen (anthrazitfarbenen) Dachsteinen und einem Dachüberstand von 60 cm sowie die Doppelgarage mit einem Flachdach und umlaufender Attika geplant werden.

 


Problemdarstellung/Sachverhalt:

 

Für das Vorhaben „Neubau eines Einfamilienwohnhauses mit Garage“ auf dem Grundstück Eberswalder Straße 49 in Britz liegt ein Antrag der Bauherren auf Abweichung von der Gestaltungssatzung der Gemeinde Britz vor.

 

Geplant ist die Errichtung eines Einfamilienhauses mit einem 22° geneigtem Walmdach mit dunklen Dachsteinen und einem Dachüberstand von 60 cm. Zudem soll die Doppelgarage als Grenzbebauung mit einem Flachdach und umlaufender Attika versehen werden.

 

In § 4 der Gestaltungssatzung der Gemeinde Britz ist folgendes geregelt:

 

Abs. 1) Der in der jeweiligen Straße vorherrschende Gesamteindruck der Dachlandschaft (Dachform, Trauf- und Firsthöhe, Dachüberstände, Dachfarbe und Material) ist zu erhalten. Neu- und Umbauten sollen sich diesem Eindruck anpassen. Die in den einzelnen Straßen vorherrschende Firstrichtung ist einzuhalten.

 

Abs. 2) Bei Neubauten in bisher unbebauten Bereichen sind Hauptdächer vorzugsweise als symmetrische Satteldächer oder Krüppelwalmdächer auszubilden. Dachüberstände sind an Traufen bis maximal 50 cm und am Ortgang bis maximal 35 cm zulässig.

 

Abs. 3) Dächer von Nebengebäuden können auch als Pultdach hergestellt werden.

 

Abs. 4) Bei der Eindeckung der Dächer der Haupt- und Nebengebäude mit einer Dachneigung von mehr als 22,5° sind Beton- oder Tonziegel zu verwenden. Bei zwei- und mehrgeschossigen Hauptgebäuden und Nebengebäuden mit weniger als 22,5° Dachneigung ist die Dacheindeckung mit Faserzementplatten, Blech oder bituminösen Materialien zulässig.

 

Abs. 5) Die Dachfarbe ist denen im Ort vorherrschenden naturfarbenen Rot- oder Brauntönen anzupassen. Anthrazitfarben sind möglich. Alle anderen Dachfarben sind unzulässig.

 

Aufgrund der vorstehenden Regelungen in der Gestaltungssatzung der Gemeinde Britz ist die von den Bauherren gewünschte Ausführung nur mit einer Zustimmung der Gemeinde zu den im Antrag genannten Abweichungen von der Gestaltungssatzung umsetzbar.

 

Im Antrag wird darauf verwiesen, dass sich das eigentliche Baufeld ca. 50 m (Auffahrt) hinter dem Gehweg befindet und das Gebäude von der Eberswalder Straße kaum einsehbar sein wird. Die Auffahrt soll im Zuge der geplanten Baumaßnahme, nach Herstellung aller technischen Hausanschlüsse, gepflastert werden. Eine wesentliche Umgestaltung der momentanen Situation (Ansicht von der öffentlichen Verkehrsfläche – Eberswalder Straße) wird durch die geplante Baumaßnahme nicht verursacht.

 

Zusätzlich wird im Antrag durch beigefügte Fotos auf ähnliche, in der Gemeinde realisierte Vorhaben verwiesen.

 


Finanzielle Auswirkungen

ja         nein

 

Kosten

Kontierung

Haushaltsjahr(e)

 

 

 

  Mittel stehen zur Verfügung

Bemerkungen/Deckungsvorschlag

  Mittel stehen nicht zur Verfügung

 

  Mittel stehen nur in folgender Höhe zur Verfügung:

 


 

 

Aileen Buse

 

Jörg Schellhase

 

Astrid Gohlke

 

Astrid Gohlke

Bearbeiter/in

 

Fachdienst

 

Finanzverwaltung

 

amt. Amtsdirektorin

 

 

 

 

Kenntnis genommen

 

 

 

Änderungsempfehlungen aus der Beratungsfolge:

 

 

 

 

Beschlussfassung:

 

Entsprechend des Beschlussvorschlages

 

Entsprechend des Beschlussvorschlages mit folgenden Änderungen

 

Anlagen:  
  Nr. Name    
Anlage 1 1 Luftbild_Fl.3_Flst.467aus2 (348 KB)