Vorlage - AA-012/2016 IV
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Problemdarstellung/Sachverhalt:
Im Rahmen der Tarifeinigung vom 30. September 2015 haben sich die Tarifvertragsparteien auf folgende Inhalte geeinigt:
- der Zuordnung bestimmter Eingruppierungsmerkmale zu einer höheren Entgeltgruppe, - der Höhergruppierung bestimmter Beschäftigter bei Antragsstellung in eine höhere Entgeltgruppe, - der Vereinbarung höheren Tabellenwerte oder Zulagen.
Bei der Zuordnung zu einer höheren Entgeltgruppe erfolgt die höhere Eingruppierung stufengleich unter Mitnahme der in der bisherigen Entgeltgruppe zurückgelegten Stufenlaufzeit. Eine höhere Eingruppierung als bisher setzte einen Antrag der Beschäftigten bis zum 30. Juni 2016 (Ausschlussfrist) voraus und erfolgte nach den Regeln des § 17 Abs. 4 TVöD-V. Die entsprechenden Anträge wurden von den betroffenen Beschäftigten fristgerecht gestellt.
Nach den entsprechenden Ausschlussfristen der Tarifvertragsparteien erhielt die Verwaltung im Dezember 2015 die Umsetzungsvorschriften. Nach eingehender und individueller Einzelprüfung erfolgte die Umsetzung im Amt Britz-Chorin-Oderberg dann im Februar 2016. Daraufhin erhielten alle betroffenen Erzieher/innen das erhöhte Tarifentgelt rückwirkend zum 01.07.2015 und demzufolge eine Nachzahlung in der entsprechenden individuellen Höhe. Dabei wurden die Beschäftigten in den Kindertagesstätten in Trägerschaft des Amtes Britz-Chorin-Oderberg wie folgt neu zugeordnet bzw. höhergruppiert:
- 21 Erzieherinnen sind rückwirkend zum 01.07.2015 in der Entgeltgruppe S 8a (vorher Entgeltgruppe S 6), - 5 Leiterinnen rückwirkend zum 01.07.2015 in der Entgeltgruppe S 9 (vorher Entgeltgruppe S 7) zugeordnet, - 2 Leiterinnen rückwirkend zum 01.07.2015 in der Entgeltgruppe S 13 (vorher Entgeltgruppe S 10) höhergruppiert worden.
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