Problemdarstellung/Sachverhalt:
Nach § 65 der BbgKVerf hat die Gemeinde für jedes Haushaltsjahr eine Haushaltssatzung zu erlassen. Der Haushaltsplan ist Teil der Haushaltssatzung (§ 66 der brandenburgischen Kommunalverfassung- BbgKVerf). Der Ausgleich des ordentlichen Ergebnisses ist nach Entnahme der Rücklagen aus Überschüssen des ordentlichen Ergebnisses der Vorjahre möglich.
Die Eröffnungsbilanz liegt im Entwurf zur Prüfung Rechnungs- und Gemeindeprüfungsamt des Landkreises Barnim vor.