Vorlage - AA-016/2016
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Der Amtsausschuss des Amtes Britz-Chorin-Oderberg beschließt die Geschäftsordnung des Amtsausschusses entsprechend der Anlage 1 zu dieser Vorlage.
Problemdarstellung/Sachverhalt:
Die zurzeit geltende Geschäftsordnung des Amtes Britz-Chorin-Oderberg vom 3. Juni 2009 enthält einige Mängel, die in Teilen nicht mit der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg vereinbar sind.
Dies betrifft unter anderem den Sitzungsablauf und die fehlende Möglichkeit der vereinfachten Einberufung mit verkürzter Ladungsfrist, was die Möglichkeit ausschließt, den Amtsausschuss und seine Ausschüsse in dringenden Fällen zu kurzfristigen Sitzungen zu laden und somit zum Beispiel eine Eilentscheidung zu vermeiden.
Der vorliegende Entwurf einer überarbeiteten Geschäftsordnung orientiert sich am aktuellen Muster des Städte- und Gemeindebundes aus dem Jahr 2014 und berücksichtigt die Vorgaben der Kommunalverfassung. Der Entwurf enthält folgende wichtige Änderungen:
§ 1 Mitglieder des Amtsausschusses
Der Paragraf wird neu hinzugefügt. Er regelt unter anderem die Pflicht zur Benachrichtigung des Vorsitzenden bei Verhinderung und zur gleichzeitigen Benachrichtigung des Stellvertreters. Weiterhin dürfen Mitglieder des Amtsausschusses als Zuhörer auch an nichtöffentlichen Sitzungen von Ausschüssen teilnehmen, in denen sie nicht Mitglied sind.
§ 2 Einberufung des Amtsausschusses
Es wurde die Möglichkeit der vereinfachten Einberufung des Amtsausschusses und der Ausschüsse unter verkürzter Ladungsfrist ergänzt.
§ 7 Sitzungsablauf
Es wurden die grundsätzlichen Tagesordnungspunkte überarbeitet.
1. Die Feststellung über Einwände gegen die Niederschrift der letzten Sitzung sollte direkt am Anfang der Sitzung stattfinden. Über die Niederschrift ist nicht abzustimmen, sie ist - durch die bereits im Vorfeld der Sitzung durch den Vorsitzenden zu leistende Unterschrift - eine öffentliche Urkunde. Die Mitglieder können im Vorfeld der Sitzung schriftlich Einwände gegen die Niederschrift vorbringen, über die unter dem entsprechenden Tagesordnungspunkt einzeln abzustimmen ist.
2. Nach der Kommunalverfassung ist weiterhin die Feststellung über die ordnungsgemäße Einberufung, die Anwesenheit und die Beschlussfähigkeit obsolet, da hierzu klare Regelungen existieren (§§ 34, 38 BbgKVerf). Lediglich die Tagesordnung bedarf insofern der Feststellung, als das über Änderungsanträge zur Tagesordnung zu beschließen ist.
§ 13 Niederschrift
1. Nach Absatz 1 ist der Amtsdirektor weiterhin für die Niederschrift verantwortlich. Er bestimmt den Protokollführer nunmehr im Einvernehmen mit dem Vorsitzenden des Amtsausschusses, »da dieser mit seiner Unterschrift für die Richtigkeit der Niederschrift verantwortlich zeichnet und ihm daher das Recht zustehen muss, auf einen Schriftführer seines Vertrauens zurückzugreifen«[1].
2. Unter § 13 Absatz 2 Nummer 5 wurde die Formulierung »wesentlicher Inhalt der Beratung« durch »Ergebnis der Beratung« ersetzt um den Grundsatz einer Ergebnisprotokollierung zum Ausdruck zu bringen. Die Kommentierung hierzu: »Dabei sollte – auch bei Tonbandaufzeichnung – kein Verlaufsprotokoll erstellt werden, da dies notwendige Verkürzungen enthält und Anlass zu unnötigen Auseinandersetzungen um die Niederschrift geben kann. Allenfalls wenn es auf Abwägungen ankommt, die für etwaige spätere Gerichtsverfahren von Bedeutung sein könnten, sollte eine Verlaufsprotokollierung erwogen werden (z. B. bei Bauleitplänen)«[2].
§ 14 Bild- und Tonaufzeichnungen
Diese Möglichkeit ist in der zurzeit geltenden Geschäftsordnung nicht geregelt. Sie ist aber, insbesondere für die Tonaufzeichnung zur Erleichterung der Niederschrift nach § 42 Absatz 2 Satz 3 der Kommunalverfassung explizit zulässig.
Überarbeitung nach der Sitzung des Amtsausschusses am 12. Mai 2016:
§ 2 Absatz 2: Satz 1 wurde erweitert, da neben dem Vorsitzenden bei Verhinderung auch das stellvertretende Mitglied zu benachrichtigen ist. Satz 2 wurde gestrichen, da in den Ausschüssen keine Stellvertreter festgelegt sind.
§ 7 Absatz 2: Als Nummer 10 wurde der neue Tagesordnungspunkt »Feststellung der Tagesordnung für den nichtöffentlichen Teil der Sitzung« ergänzt. Der Vorschlag aus der letzten Sitzung wurde aufgegriffen und es sind keine rechtlichen Hindernisse zu erkennen. Dem Grundsatz der Öffentlichkeit steht in Abwägung entgegen, dass eine Erweiterung der nichtöffentlichen Tagesordnung ohnehin unter Ausschluss der Öffentlichkeit zu erfolgen hat. Darüber hinaus ist der Amtsausschuss mit seinem Zusammentritt Herr des Verfahrens der Sitzung und hat das Recht, die Tagesordnung zu beinflussen. Schließlich kann sich die Öffentlichkeit über etwaige Änderungen der nichtöffentlichen Tagesordnung im Rahmen der Niederschrift informieren.
§ 15 (neu): Es wurde der Paragraf »Abweichungen von der Geschäftsordnung« neu eingefügt. Diese Regelung fand sich auch in der bisherigen Geschäftsordnung wieder, ist jedoch nicht Bestandteil der Mustergeschäftsordnung. Gleichwohl räumt sie die – recht theoretische – Möglichkeit ein, von Festlegungen der Geschäftsordnung abzuweichen, solange diese Abweichung nicht gegen die Kommunalverfassung verstößt. [1] Lechleitner, Potsdamer Kommentar – Kommunalrecht und Kommunales Finanzrecht in Brandenburg, 45. AL, § 42 BbgKVerf, Rdn. 7 [2] Lechleitner, Potsdamer Kommentar – Kommunalrecht und Kommunales Finanzrecht in Brandenburg, 45. AL, § 42 BbgKVerf, Rdn. 19
Änderungsempfehlungen aus der Beratungsfolge:
Beschlussfassung:
Entsprechend des Beschlussvorschlages
Entsprechend des Beschlussvorschlages mit folgenden Änderungen
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