Vorlage - OD-005/2016
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Nach Prüfung des Wahleinspruchs des gemäß dem Brandenburgischen Kommunalwahlgesetz (BbgKWahlG) §§ 55 bis 57 beschließt die Stadtverordnetenversammlung Oderberg gemäß dem BbgKWahlG § 57 Abs. 1 Punkt 2 die folgende Wahlprüfungsentscheidung:
Die Einwendungen gegen die Wahl sind unzulässig und werden zurückgewiesen. Die Wahl ist gültig.
Problemdarstellung/Sachverhalt:
Jede wahlberechtigte Person eines Wahlgebietes, jede Partei, politische Vereinigung oder Wählergruppe, die einen Wahlvorschlag eingereicht hat, jeder Einzelbewerber, der für das Wahlgebiet zuständige Wahlleiter sowie die für das Wahlgebiet zuständige Aufsichtsbehörde als auch der Bewerber eines zurückgewiesenen Wahlvorschlages können gegen die Gültigkeit der Wahl Einspruch erheben (Wahleinspruch).
Der Einspruch ist frühestens am Tag der Wahl (10.04.2016) und spätestens zwei Wochen nach der Bekanntgabe des Wahlergebnisses (28.04.2016) mit der Begründung, dass die Wahl nicht den gesetzlichen Vorschriften entsprechend vorbereitet oder durchgeführt oder in anderer unzulässiger Weise in ihrem Ergebnis beeinflusst worden ist, zu erklären.
Der Wahlleiterin liegt ein Wahleinspruch vor. Die Behandlung und das Verfahren zum Wahleinspruch sind in § 55 des Brandenburgischen Kommunalwahlgesetzes (BbgKWahlG) geregelt.
Der Wahleinspruch des Herrn J.-E. H. gegen die Gültigkeit der Wahl zur Stadtverordnetenversammlung Oderberg am 10.04.2016 ist gemäß § 55 Abs. 1 BbgKWahlG unzulässig.
Änderungsempfehlungen aus der Beratungsfolge:
Beschlussfassung:
Entsprechend des Beschlussvorschlages
Entsprechend des Beschlussvorschlages mit folgenden Änderungen
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