Vorlage - LI-017/2016 IV
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Sachverhalt: Am 03.05.2016 wurde die Satzung zur Aufhebung der Entschädigungssatzung der Gemeinde Liepe vom 11. April 2014 beschlossen. Die Veröffentlichung dergleichen erfolgt voraussichtlich im Amtsblatt des Amtes Britz-Chorin-Oderberg am 24.06.2016.
Gemäß § 30 Absatz 4 BbgKVerf haben Gemeindevertreter Anspruch auf Ersatz ihrer Auslagen und ihres Verdienstausfalls. Das Nähere regelt eine Entschädigungssatzung. Der Minister des Innern kann durch Rechtsverordnung Regelungen über die Anspruchsvoraussetzungen für den Ersatz des Verdienstausfalls und der Aufwandsentschädigungen sowie deren Höchstsätze treffen.
Seit mit Art. 13 Abs. 2 des Gesetzes zur Entlastung der Kommunen von pflichtigen Aufgaben vom 04.06.2003 (GVBl. I S. 172) die Kommunalaufwandsentschädigungsverordnung vom 31.07.2001 (KomAEV) mit Wirkung vom 01.01.2004 aufgehoben worden ist, hat der Minister des Innern von dieser Verordnungsermächtigung nicht wieder Gebrauch gemacht.
Damit sind die Höchstgrenzen für die Pauschalierung und einzelne Vorgaben für die Gestaltung der Aufwandsentschädigung entfallen. Pauschalbeträge sind nur noch durch den durchschnittlich entstehenden tatsächlichen Aufwand (Anlage 1) begrenzt. Sie sind in Abhängigkeit von der Gemeindegröße und unter Berücksichtigung der aktuellen Haushaltslage der Gemeinde angemessen zu gestalten. Um sich zu orientieren, kann man aber bei der Entscheidung zu den Pauschalsätzen die aufgehobene KomAEV heranziehen. Die wichtigsten Richtwerte sind dieser Vorlage als Anlage 2 beigefügt.
Auch liegt dieser Vorlage der Entwurf einer Aufwandsentschädigungssatzung als Anlage 3 bei. Im Ergebnis der Beratung soll der Vorschlag einer Aufwandsentschädigungssatzung mit Pauschalsätzen erarbeitet werden, der der Kommunalaufsicht des Landkreises Barnim zur Prüfung und herstellen eines Einvernehmens vorgelegt werden soll.
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