Sachverhalt:
Nach § 65 der BbgKVerf hat die Gemeinde für jedes Haushaltsjahr eine Haushaltssatzung zu erlassen. Der Haushaltsplan ist Teil der Haushaltssatzung (§ 66 der brandenburgischen Kommunalverfassung- BbgKVerf). Der Ausgleich des ordentlichen Ergebnisses ist nach Entnahme der Überschüsse des ordentlichen Ergebnisses der Vorjahre möglich.
Die Berechnung der Überschüsse erfolgte wegen des Fehlens geprüfter Jahresabschlüsse ab 2011 auf Grundlage des aktuellen Buchungsstandes, also der vorläufigen Ergebnisse.