Vorlage - LI-020/2016 IV
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Sachverhalt: Die Gemeinden haben auf der Grundlage des § 65 der BbgKVerf für jedes Haushaltsjahr eine Haushaltssatzung zu erlassen. Der Haushaltsplan ist Teil der Haushaltssatzung (§ 66 der Brandenburgischen Kommunalverfassung- BbgKVerf). Das Ergebnis aus ordentlichen Erträgen und ordentlichen Aufwendungen ist unter Berücksichtigung von Fehlbeträgen aus Vorjahren in Plan und Rechnung auszugleichen. Ist ein Ausgleich trotz aller Sparmöglichkeiten und Verwendung von Rücklagemitteln nicht möglich, ist ein Haushaltssicherungskonzept aufzustellen. Darin ist der Zeitraum festzulegen, innerhalb dessen der Haushaltsausgleich wieder erreicht wird. Das Haushaltssicherungskonzept ist nur genehmigungfäig, wenn die Konsolidierung nicht innerhalb der mittelfristigen Ergebnis- und Finanzplanung hinausgeht. (Abschnitt 2.3.des Runderlasses Nr. 1/2013 des MdI vom 24.07.2013).
Die Konsolidierung des Haushalts der Gemeinde Liepe, also der Ausgleich zwischen den Erträgen und Aufwendungen des Ergebnishaushaltes ist bis zum Jahr 2019 nicht möglich. Aus diesem Grund darf die Gemeinde eine Haushaltssatzung nicht erlassen. Ziel ist es, in Abstimmung mit der Genehmigungsbehörde, der Kommunalaufsicht des Landkreises Barnim, ein genehmigungsfähiges Haushaltssicherungskonzept zu erstellen. In der Sitzung am 14.06.2016 soll der 1. Entwurf des Haushaltsplanes und des Haushaltssicherungskonzept aus o.g. Gründen nur beraten werden.
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