Vorlage - BR-053/2016

 
 
Betreff: Grundsatzentscheidung zur Bebauung der Grundstücke ehemaliger Garagenkomplex
Status:öffentlichVorlage-Art:Sitzungsvorlage
Einreicher:Amtsdirektor
Beratungsfolge:
Gemeindevertretung Britz Entscheidung
27.06.2016 
Gemeindevertretung Britz ungeändert beschlossen   
Anlagen:
Anlage BV_Bebaubarkeit

Die Gemeindevertretung Britz stimmt einer Bebauung der Grundstücke im ehemaligen Garagenkomplex im in der näheren Umgebung vorhandenen Baustil mit Erdgeschoss und ausgebautem Dachgeschoss (ausgebildet als Sattel- bzw. Krüppelwalmdach), im Bungalowstil und im Stadtvillenstil zu.


Sachverhalt:

 

Die Gemeinde Britz hat nach dem Abbruch von 2 Garagenreihenanlagen und 1 Garagendoppelreihenanlage im Garagenkomplex Wiesenstraße / Ragöser Straße / Seestraße begonnen, die hier entstandenen 8 Baugrundstücke zu vermarkten und zu veräußern.

 

Grundstücksinteressenten bzw. Bauwillige treten nunmehr mit der Anfrage an die Amtsverwaltung bzw. Gemeinde heran, wie die Grundstücke bebaut werden können bzw., ob eine Bebauung mit einer sog. „Stadtvilla“ möglich wäre.

 

Gemäß § 34 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) ist ein Vorhaben innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung , der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

 

Darüber hinaus sind die Regelungen der Satzung zur Gestaltung und Erhaltung des historischen Ortsbildes der Gemeinde Britz (Gestaltungssatzung) zu beachten.

 

Die sich in der näheren Umgebung der zu bebauenden Grundstücke des ehemaligen Garagenkomplexes befindenden Grundstücke an der Wiesen-, See- und Ragöser Straße sind überwiegend mit Einfamilienhäusern bebaut, deren Dächer als Sattel- bzw. Krüppelwalmdächer über dem ersten Vollgeschoss (Erdgeschoss) ausgebildet sind.

 

Der Baustil der sog. Stadtvilla ist in der Regel geprägt durch zwei Vollgeschosse mit aufgesetztem Walmdach, Zeltdach oder flachem Satteldach. Auch hierbei handelt es sich um Einfamilienhäuser, die jedoch, auch geprägt durch den Geschmack der Zeit, im Obergeschoss keine Dachschrägen aufweisen und somit eine optimale Ausnutzung der vorhandenen Wohnfläche gewährleisten.

 

Gemäß § 34 Abs. 3a BauGB kann vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Abs. 1 Satz 1 abgewichen werden, wenn die Abweichung städtebaulich vertretbar ist und auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.

 

Das betroffene, neu zu bebauende Areal ist als autark zu betrachten, da es an drei Seiten durch öffentliche Straßen und an der vierten Seite durch die verbliebenen Garagenzeilen begrenzt wird. Deshalb ist eine Bebaubarkeit im Stadtvillencharakter im Einzelfall grundsätzlich städtebaulich vertretbar, schließt aber eine Bebauung der Grundstücke in herkömmlicher Art (Bungalowstil, traditionelle Bauweise mit Erdgeschoss und ausgebautem Dachgeschoss) nicht aus.


Finanzielle Auswirkungen

ja         nein

 

Kosten

Kontierung

Haushaltsjahr(e)

 

 

 

  Mittel stehen zur Verfügung

Bemerkungen/Deckungsvorschlag

  Mittel stehen nicht zur Verfügung

 

  Mittel stehen nur in folgender Höhe zur Verfügung:

 


Jörg Matthes

Amtsdirektor

 

 

 

 

Änderungsempfehlungen aus der Beratungsfolge:

 

 

 

 

Beschlussfassung:

 

Entsprechend des Beschlussvorschlages

 

Entsprechend des Beschlussvorschlages mit folgenden Änderungen

 

Anlagen:  
  Nr. Name    
Anlage 1 1 Anlage BV_Bebaubarkeit (4669 KB)