Vorlage - CH-041/2016

 
 
Betreff: Hauptsatzung der Gemeinde Chorin
Status:öffentlichVorlage-Art:Sitzungsvorlage
Einreicher:AmtsdirektorAktenzeichen:10.20
Beratungsfolge:
Haupt- und Finanzausschuss Chorin Vorberatung
13.09.2016 
Haupt- und Finanzausschuss Chorin zur Kenntnis genommen     
Gemeindevertretung Chorin Entscheidung
29.09.2016 
Gemeindevertretung Chorin ungeändert beschlossen   
Anlagen:
2016-09 Hauptsatzung Chorin (Entwurf)
CH-041-2016 Anlage 2

Die Gemeindevertretung der Gemeinde Chorin beschließt die Hauptsatzung der Gemeinde Chorin entsprechend der Anlage 1 zu dieser Sitzungsvorlage.

 

 

 


Sachverhalt:

 

Die Kommunalaufsicht des Landkreises Barnim zeigte mit Schreiben vom 28. Oktober 2014 an, dass verschiedene Formulierungen und Festlegungen der Hauptsatzung der Gemeinde Chorin in Gestalt der zweiten Änderungssatzung vom 15. September 2014 nicht der geltenden Rechtslage entsprechen. Im Wesentlichen wurde § 5a »Haupt- und Finanzausschuss« beanstandet. Die Kommunalaufsicht forderte in diesem Schreiben die Vorlage eines Entwurfs einer überarbeiteten Hauptsatzung bis zum 15. Dezember 2014.

 

Im Zuge der Vorbereitung dieser Beschlussvorlage verständigte sich die Amtsverwaltung mit dem Bürgermeister und dem Vorsitzenden des Haupt- und Finanzausschusses darauf, vorzuschlagen, in Zukunft auf einen »echten« Hauptausschuss nach § 49 der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg (BbgKVerf) zu verzichten. Dem »echten« Hauptausschuss obliegen bestimmte Rechte und Pflichten und er ist grundsätzlich ein Gremium, das als vorgeschaltetes Organ zur Entlastung der Gemeindevertretung oder Stadtverordnetenversammlung für Kommunen einer bestimmten Größenordnung vorgesehen ist. Der Hauptausschuss nach § 49 BbgKVerf soll ein verkleinertes Abbild der Gemeindevertretung darstellen und diese entlasten. Dies ist bei maximal 12 Gemeindevertretern die in der Gemeindevertretung Chorin möglich sind, nicht notwendig.

 

»In amtsangehörigen Gemeinden sollte sich die Entscheidung über die Bildung eines Hauptausschusses an der Einwohnerzahl der Gemeinde orientieren. Die Einwohnerzahl ist nach § 6 Abs. 2 Nr. 1 Kommunalwahlgesetz entscheidend für die Zahl der Vertreter. Erst nach einer Zahl von mehr als 1 500 bis zu 2 500 Einwohnern beträgt die Anzahl der Vertreter 12. Berücksichtigt man, dass der Hauptausschuss als beschließender Ausschuss, aber auch die anderen beratenden Ausschüsse jeweils verkleinerte Abbilder der Gemeindevertretung sein sollen und der Hauptausschuss nach § 50 Abs. 1 wiederum die Arbeiten der Ausschüsse gegenüber der Gemeindevertretung abstimmen soll, so erscheint die Bildung eines Hauptausschusses in Gemeinden mit weniger als 1.500 Einwohnern nicht sinnvoll. In solchen Gemeinden wird unter Berücksichtigung der Zahl der Mitglieder der Gemeindevertretung entweder der Hauptausschuss zu klein sein oder aber es wird im Hauptausschuss eine Mitgliederzahl erreicht, die nahe an die Mitgliederzahl der Gemeindevertretung heranreicht. Dann macht allerdings die Bildung eines Hauptausschusses keinen Sinn mehr, weil die Personenzahl zwischen Hauptausschuss und Gemeindevertretung weitgehend identisch ist und eine Verfahrenserleichterung in der Entscheidungsfindung der Gemeinde nicht erreicht wird.«[1]

 

Zwar hat die Gemeinde Chorin mehr als 1.500 Einwohner, sinngemäß gilt auch bei der vorhandenen Größenordnung das Gleiche.

 

Vorgeschlagen wird vielmehr, den Haupt- und Finanzausschuss durch Beschluss wieder als »normalen« Ausschuss nach § 43 BbgKVerf zu etablieren. In diesem könnten dann auch bei Bedarf sachkundige Einwohner Platz finden, er hätte jedoch keine direkte Beschluss- und Entscheidungsbefugnis mehr. Diese sollte jedoch in einer Gemeinde der Größenordnung von Chorin ohnehin der Gemeindevertretung vorbehalten bleiben.

 

Weitere Änderungen an der Hauptsatzung ergaben sich durch die Novellierung des Vergaberechts im April 2016 unter § 6 Nummer 1 Buchstabe c) und im Bereich der öffentlichen Bekanntmachungen. Letztere stellen sicher, dass im Amtsblatt zwingend nur durch Rechtsvorschrift vorgeschriebene Veröffentlichungen erfolgen müssen. Dies erlaubt der Gemeinde und der Verwaltung einen größeren Spielraum bei Bekanntmachungen.

 

Kleinere Änderungen betreffen Formulierungen  und Anpassungen an das aktuelle Kommunalrecht.


[1] Muth, Potsdamer Kommentar – Kommunalrecht und Kommunales
Finanzrecht in Brandenburg, 45. AL, § 49 BbgKVerf, Rdn. 2


Finanzielle Auswirkungen

ja         nein

 

Kosten

Kontierung

Haushaltsjahr(e)

 

 

 

  Mittel stehen zur Verfügung

Bemerkungen/Deckungsvorschlag

  Mittel stehen nicht zur Verfügung

 

  Mittel stehen nur in folgender Höhe zur Verfügung:

 


Jörg Matthes

Amtsdirektor

 

 

 

 

 

 

 

Änderungsempfehlungen aus der Beratungsfolge: des HFA vom 13.09.16

§ 6 Pkt. 2 wird wie folgt neu formuliert: „die Stundung, Niederschlagung und der Erlass von Forderungen der Gemeinde bei Beträgen bis 500 Euro.“

 

 

 

 

Beschlussfassung:

 

Entsprechend des Beschlussvorschlages

 

Entsprechend des Beschlussvorschlages mit folgenden Änderungen

 

Anlagen:  
  Nr. Name    
Anlage 1 1 2016-09 Hauptsatzung Chorin (Entwurf) (55 KB)    
Anlage 2 2 CH-041-2016 Anlage 2 (2684 KB)