Vorlage - CH-044/2016
![]() |
![]() |
|||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Die Gemeindevertretung Chorin beschließt die Entlastung der Werkleitung für das Haushaltsjahr 2014 gemäß § 33 (1) Ziffer 2 EigV.
Sachverhalt:
Der geprüfte Jahresabschluss für das Haushaltsjahr 2014 liegt vor. Mit dem Entlastungsbeschluss wird zum Ausdruck gebracht, dass die Wirtschaftsführung des abgerechneten Jahres als abgeschlossen angesehen wird. Gleichzeitig wird auf eine weitere Beanstandung von Mängeln verzichtet, auf die Beseitigung von festgestellten Mängeln nicht.
Es kann die Entlastung eingeschränkt erfolgen, wenn aufgetretene Mängel bis zur Beschlussfassung noch nicht ausgeräumt werden konnten und sie eine solche Bedeutung haben, dass sie eine uneingeschränkte Entlastung ausschließen.
Änderungsempfehlungen aus der Beratungsfolge:
Beschlussfassung:
Entsprechend des Beschlussvorschlages
Entsprechend des Beschlussvorschlages mit folgenden Änderungen
|
||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
![]() |
![]() |