Vorlage - CH-046/2016
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Die Gemeindevertretung Chorin beschließt für die Festplätze in den Ortsteilen der Gemeinde Chorin, die nicht dem Geltungsbereich der Sondernutzungssatzung unterliegen, die nachstehenden Konditionen.
Für die Nutzung der Festplätze für private Feiern oder Veranstaltungen durch Bürger wird ein Entgelt in Höhe von 50,00 EUR je Tag (24 h) erhoben. Für die Nutzung der gemeindlichen Festplätze für Veranstaltungen in Trägerschaft von Vereinen wird kein Entgelt erhoben. Durch die Nutzer ist die Gemeinde von jeglicher Haftung freizustellen (Haftungsausschluss). Für die Bereitstellung von Strom wird grundsätzlich eine Pauschale von 10,00 EUR je Tag erhoben. Soweit vom Nutzer das außerturnusmäßige Mähen des Festplatzes gewünscht wird und er die Mäharbeiten nicht selbst vornimmt, beträgt die Arbeitspauschale 0,11 EUR je m². Der Festplatz ist in diesen Fällen grundsätzlich vollständig zu mähen.
Die Entscheidungen über die Nutzungsvergabe sind durch die Amtsverwaltung als Geschäft der laufenden Verwaltung vorzunehmen.
Sachverhalt:
Die Gemeinde Chorin verfügt über mehrere Festplätze, die je für Veranstaltungen in Trägerschaft der Gemeinde und des Amtes (Feuerwehr) genutzt werden.
Kürzlich stellte sich heraus, dass durch einen Verein eine öffentliche Filmvorführung anberaumt wurde und für die Genehmigung eine klare Regelung zur Nutzung der Festplätze in den Ortsteilen nicht besteht. Lediglich die Sondernutzungssatzung der Gemeinde Chorin ermöglicht, wegen ihres nicht eindeutig definierten Geltungsbereiches, eine Genehmigungserteilung für Veranstaltungen auf den Festplätzen in den Ortsteilen. Die in der Satzung enthaltenen Gebührensätze sind jedoch auf die Sondernutzung von Gemeindestraßen und gemeindlichen Wegen ausgerichtet, so dass zwingend eine Konkretisierung dieser Satzung erforderlich wird. Es ist empfohlen, den Regelungsbereich der Sondernutzungssatzung auf gemeindliche Straßen und Plätze, die einer öffentlichen Widmung unterliegen, zu beschränken. Für den künftigen Umgang mit Anträgen zur Nutzung von Festplätzen in den Ortsteilen ist eine grundsätzliche Regelung angezeigt. Bei der Bemessung des Entgeltes für die Nutzung durch Bürger oder Vereine ist es denkbar, das Entgelt nach einem Grundbetrag, einen Pauschalbetrag für die Nutzung von Strom und optional nach einem Betrag für vorbereitende Pflegemaßnahmen (Mäharbeiten) zu bemessen. Weiterhin wäre denkbar den Grundbetrag für anerkannte gemeinnützige Vereine zu reduzieren. Bei öffentlichen Veranstaltungen von Bürgern und Vereinen wird eine Veranstalterhaftpflichtversicherung erforderlich, die ab einem Betrag von ca. 106,00 EUR erhältlich ist. Demnach könnte sich folgende Rechnung ergeben:
Grundgebühr:50,00 € je Tag / für private Nutzung 0,00 € je Tag / für anerkannte gemeinnützige Vereine, öffentliche Veranstaltungen der Gemeinde sowie andere Nutzungen der Gemeinde (zzgl. 106,00 EUR Veranstalterhaftpflichtversicherung) Strompauschale:10,00 € je Tag (optional) Mäharbeiten:0,11 € je Quadratmeter (optional, soweit nicht vom Veranstalter selbst übernommen)
Dem Entgelt für die Mäharbeiten liegt zu Grunde, dass der Baubetriebshof wegen seines konkreten Arbeitsplanes nicht immer die Möglichkeit haben wird in der Saison, außer der Reihe, vorbereitende Mäharbeiten durchzuführen. Insofern könnte erforderlich sein, Fremdfirmen für die Mäharbeiten zu binden. Um ein geordnetes Erscheinungsbild des Festplatzes zu gewährleisten, sollte darauf bestanden werden, dass grundsätzlich der gesamte Festplatz gemäht wird. Anderenfalls ist damit zu rechnen, dass der Nutzer vielleicht nur 15 m² mäht, weil für die Veranstaltung keine größere Fläche benötigt wird.
Änderungsempfehlungen aus der Beratungsfolge:
Beschlussfassung:
Entsprechend des Beschlussvorschlages
Entsprechend des Beschlussvorschlages mit folgenden Änderungen
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