Vorlage - BR-065/2016
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Die Gemeindevertretung der Gemeinde Britz beschließt die »Kostenbeitragssatzung für die Nutzung der Kindertagesstätten in Trägerschaft der Gemeinde Britz« entsprechend der Anlage 1 dieser Vorlage.
Sachverhalt:
Auf Grund zahlreicher gesetzlicher Änderungen, Gerichtsentscheidungen und der Einhaltung rechtlicher Anforderungen (zum Beispiel bei der Kalkulation der Kostenbeiträge für Kindertageseinrichtungen), ist das Satzungsrecht für die Kindertagesstätten in Trägerschaft der Gemeinde Britz neu zu ordnen (vgl. BR-064/2016).
Im Zuge von Änderungen im Sozialgesetzbuch, die wiederum auf das Kindertagesstättengesetz des Landes Brandenburg (KitaG) ausstrahlen und unter Berücksichtigung einer erstmaligen realistischen Kalkulation der Kostenbeiträge, ergeben sich Änderungen im Bereich der anteiligen Beitragsfinanzierung der Einrichtungen durch die Personensorgeberechtigten, so dass die Beitragssatzung neu zu regeln ist.
Der vorliegende Entwurf weist deutliche Änderungen gegenüber der bisherigen Gebührensatzung auf. Nach § 17 Absatz 3 KitaG wurde mit dem Jugendamt des Landkreises Barnim Einvernehmen über die Höhe und Staffelung der Beiträge hergestellt. Die Hinweise des Jugendamtes wurden berücksichtigt.
Die von den Personensorgeberechtigten zu entrichtenden Beträge werden nun basierend auf § 90 Absatz 1 Satz 1 Achtes Buch Sozialgesetzbuch als öffentlich-rechtliche Kostenbeiträge erhoben. Es handelt sich nicht um Gebühren im Sinne der §§ 6 und 8 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Brandenburg (KAG). Vielmehr werden Elternbeiträge nun als sozialrechtliche Abgabe eigener Art behandelt. Dennoch können kommunale Träger diese öffentlich-rechtliche Abgabe weiterhin durch Satzung festlegen und per Bescheid erheben (nunmehr nach § 1 Absatz 3 KAG).
Grundlegende Änderungen ergaben sich bei der Einkommensdefinition und -berechnung (§ 7). Die bisherige Grundlage, das monatliche Nettoeinkommen wird durch die Summe der positiven Einkünfte des vorangegangenen Kalenderjahres (Brutto-Einnahmen abzüglich Werbungskosten und Betriebsausgaben) ersetzt, wodurch die seitenlangen Definitionen der §§ 5 und 6 der Satzung alter Fassung entfallen. Dadurch soll eine Verwaltungsvereinfachung und eine gesteigerte Beitragsgerechtigkeit für die Personensorgeberechtigten erreicht werden.
Die Bemessung und Staffelung der monatlichen Grundbeiträge ergibt sich aus den §§ 5 und 6 und ist den Anlagen 1 bis 3 der Satzung zu entnehmen.
Änderungsempfehlungen aus der Beratungsfolge:
Beschlussfassung:
Entsprechend des Beschlussvorschlages
Entsprechend des Beschlussvorschlages mit folgenden Änderungen
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