Vorlage - CH-058/2016
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Die Gemeindevertretung der Gemeinde Chorin beschließt, die Anlage 1 der »Entgeltordnung der Gemeinde Chorin für die Nutzung des Klosters Chorin« vom 26. Juli 2012, die zuletzt am 28. März 2014 geändert wurde, entsprechend der Anlage zu dieser Vorlage mit Wirkung vom 1. April 2017 zu ändern.
Sachverhalt:
Die letzte Erhöhung der Nutzungsentgelte nach § 4 der »Entgeltordnung der Gemeinde Chorin für die Nutzung des Kloster Chorin« erfolgte im Jahr 2009.
Seit dem wurde der Ausstellungsbereich 2010 um das ehemalige Infirmarium erweitert. Ab 2017 stehen den Gästen das gesamte Brauhaus und erstmals der gesamte Keller unter dem Westflügel zur Besichtigung zur Verfügung. Die neue Dauerausstellung, die vor Ostern 2017 eröffnet wird, stellt für die Gäste einen großen Zugewinn dar. Mit der Dauerausstellung ist mit weiteren Folgekosten zu rechnen. Das Steuerbüro Knuth, das den Eigenbetrieb betreut, hat die neuen Folgekosten, nötige Investitionen und die bisherigen Unterhaltskosten bei der Kalkulation der Eintrittspreise berücksichtigt.
Die Mehreinnahmen sollen den Mittelbedarf decken und zur Verbesserung der Besucherbetreuung und zur Pflege der Anlage dienen. Daher beabsichtigt der Eigenbetrieb ab dem 1. April 2017 eine Erhöhung der Nutzungsentgelte entsprechend der Anlage 1.
Änderungsempfehlungen aus der Beratungsfolge:
Beschlussfassung:
Entsprechend des Beschlussvorschlages
Entsprechend des Beschlussvorschlages mit folgenden Änderungen
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