Vorlage - HO-029/2016 IV

 
 
Betreff: Anmeldung von öffentlichen Veranstaltungen auf öffentlichen Verkehrsflächen gemäß § 29 Abs. 2 StVO i.V.m. § 45 Abs. 6 StVO - hier: gemeindliche Veranstaltungen
Status:öffentlichVorlage-Art:Informationsvorlage
Einreicher:Amtsdirektor
Beratungsfolge:
Gemeindevertretung Hohenfinow Information
24.11.2016 
Gemeindevertretung Hohenfinow zur Kenntnis genommen   

Ein Antrag gemäß § 29 Abs. 2 StVO i.V.m. § 45 Abs. 6 StVO für öffentliche Veranstaltungen auf öffentlichen Verkehrsflächen ist 3 bis 6 Monate (vorzugsweise 6 Monate) vorher bei der Unteren Straßenverkehrsbehörde des Landkreises Barnim zu stellen.

 

Grund für diese Antragsfrist ist, dass eine Straßensperrung ausschließlich durch die Polizei, der die Hoheit über den Eingriff in den fließenden Verkehr obliegt, durchzuführen ist. Wird eine Straßensperrung durch die Feuerwehr veranlasst, liegt hier eine rechtswidrige Handlung vor. Es sei denn, die Polizei vor Ort veranlasst die Sperrung durch die Feuerwehr. Der Einsatz der Feuerwehr ist nur bei gefahrabwendenden Maßnahmen rechtlich zulässig.

 

Künftig, so die fernmündliche Mitteilung der Unteren Straßenverkehrsbehörde des Landkreises Barnim vom 11.09.2015, wird der Straßenbaulastträger von Bundes- und Landesstraßen einer Veranstaltung ohne Polizei nicht mehr zustimmen.

Des Weiteren sind die von der Unteren Straßenverkehrsbehörde erteilten Auflagen zwingend einzuhalten und die Hinweise zum „Merkblatt für Brauchtumsveranstaltungen zu beachten.

 

Gern können zu Beginn des jeweiligen Jahres die gemeindlichen Veranstaltungen beim Amt Britz-Chorin-Oderberg angezeigt werden, damit das Amt alle benötigten Erlaubnisse und Genehmigungen für die gemeindliche Veranstaltung rechtzeitig ausstellen bzw. einholen kann.

In diesem Zuge wird darauf hingewiesen, dass der oben benannte Antrag nach § 29 Abs. 2 StVO i.V.m. § 45 Abs. 6 StVO nur von dem Amt Britz-Chorin-Oderberg, vertreten durch den Amtsdirektor gestellt werden kann.