Vorlage - OD-042/2016
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Die Stadt Oderberg beschließt den Entwurf der Vereinbarung über die gemeinsame Beauftragung von Planungsleistungen (Anlage). Der Amtsdirektor ist berechtigt und wird beauftragt, die Vereinbarung mit Änderungen abzuschließen. Das gilt nicht für Änderungen der in § 3 Abs. 2 der Vereinbarung geregelten Kostenteilung. Der Amtsdirektor wird weiterhin beauftragt, die Vereinbarung umzusetzen.
Sollte sich das Honorar und damit auch der Kostenanteil für die Stadt Oderberg erhöhen, wird der Amtsdirektor beauftragt, mit der Evangelischen Kirchengemeinde Oderberg eine Kostenteilung bis zu einem Kostenanteil für die Stadt Oderberg in Höhe von 20.000,00 € zu vereinbaren. Sachverhalt:
Der Hang des Albrechtsberges übt Druck auf die gesamte, vorhandene Stützmauer aus. Ein Teil der Stützmauer im Bereich des Schulhofes ist 2015 umgekippt. Zur Vermeidung von Nachfall von Hangmaterial wurde der Hangfuß durch eine Vorschüttung provisorisch stabilisiert und dieser Bereich mit einer Absperrung versehen. Das WC-Gebäude der Schule, das gegen den Hang gebaut wurde, wurde gesperrt und durch einen Sanitärcontainer ersetzt. Die Folge dieser Maßnahmen ist die Verkleinerung des Schulhofes. Zwischenzeitlich wurde der Hang regelmäßig geodätisch und augenscheinlich überwacht. Im Ergebnis der erfolgten Beratungen mit zuständigen Behörden, Fachberatern und Betroffenen wurde festgelegt, dass eine Sanierung der Stützwand am Schulhof nur sinnvoll und nachhaltig ist, wenn parallel sowohl die obere als auch die untere Mauer am Kirchengelände saniert werden. Im Ergebnis der Beratung am 29.02.2016 im Kirchlichen Bauamt Berlin wurde folgendes festgelegt:
Als Anlage ist die von der Kommunalaufsicht des Landkreises Barnim entworfene und von der Rechtsabteilung des kirchlichen Bauamtes geprüfte „Vereinbarung über die gemeinsame Beauftragung von Planungsleistungen“ einschließlich der dazugehörigen Anlagen beigefügt.
Die Vereinbarung wurde zwischen der Evangelischen Kirchengemeinde Oderberg und der Amtsverwaltung abgestimmt. Die Evangelische Kirchengemeinde Oderberg muss aber noch ihre Gremien beteiligen. Es kann daher nicht ausgeschlossen werden, dass die Vereinbarung noch geringfügig geändert werden muss. Um die Vereinbarung schnellstmöglich abschließen und umsetzen zu können, soll daher der Amtsdirektor die Vereinbarung auch mit Änderungen abschließen dürfen. Änderungen hinsichtlich der vereinbarten Kostenteilung bedürfen aber der nochmaligen Beschlussfassung durch die Stadtverordnetenversammlung.
Die Grundlage der unter § 3 der Vereinbarung aufgeführten Kosten für die Planungsleistungen ist das Honorarangebot des Planungsbüros Dr. Krekeler. Bei einer Teilung der zu erwartenden Kosten (50%) muss die Stadt Oderberg ca. 12.500,00 € aufbringen. Für diese Planungsleistungen wurden von der Stadt Oderberg 20.000,00 € eingeplant. Es ist nicht auszuschließen, dass während der Ausführung der Planungsleistungen zusätzliche Leistungen, die finanziell abgesichert werden müssen, erforderlich werden. Um eine kontinuierliche Arbeit des Planungsbüros zu gewährleisten, soll es dem Amtsdirektor möglich sein, mit der Evangelischen Kirchengemeinde Oderberg eine Kostenteilung bis zu einem Kostenanteil für die Stadt Oderberg in Höhe von 20.000,00 € zu vereinbaren.
Änderungsempfehlungen aus der Beratungsfolge:
Beschlussfassung:
Entsprechend des Beschlussvorschlages
Entsprechend des Beschlussvorschlages mit folgenden Änderungen
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