Vorlage - HO-030/2016
![]() |
![]() |
||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Gemäß § 27 Abs. 22 UStG erklärt die juristische Person des öffentlichen Rechts – Gemeinde Hohenfinow – gegenüber dem Finanzamt Eberswalde, dass sie § 2 Absatz 3 in der am 31. Dezember 2015 geltenden Fassung für sämtliche nach dem 31. Dezember 2016 und vor dem 01. Januar 2021 ausgeführte Leistungen weiterhin anwendet. Die Amtsverwaltung wird beauftragt, eine entsprechende Optionserklärung gegenüber dem Finanzamt Eberswalde abzugeben.
Sachverhalt: Im Rahmen des Steueränderungsgesetzes 2015 vom 02. November 2015 (BStBl. I 2015, S. 1834) wurde bei der Umsatzsteuer eine grundlegende Änderung für juristische Personen des öffentlichen Rechts vorgenommen. Für die öffentliche Hand ergeben sich dadurch erhebliche steuerrechtliche Konsequenzen. Nach der bisherigen Rechtslage des § 2 Abs. 3 Umsatzsteuergesetz (UStG) waren juristische Personen des öffentlichen Rechts grundsätzlich nur im Rahmen ihrer Betriebe gewerblicher Art sowie der von ihnen unterhaltenen land- und forstwirtschaftlichen Betriebe umsatzsteuerpflichtig. Sowohl der hoheitliche Bereich, als auch der Bereich der Vermögensverwaltung unterlag bis dato nicht der Umsatzsteuer. Der bisher gültige Grundsatz, dass die Öffentliche Hand nur im Rahmen ihrer (ertragsteuerlich relevanten) Betriebe gewerblicher Art Unternehmer im Sinne des Umsatzsteuerrechts ist, gilt nach der Neuregelung nur noch bis 31.12.2016. Originär hoheitliche Tätigkeiten, das heißt Tätigkeiten, die in Ausübung öffentlicher Gewalt ausgeübt werden, unterliegen auch nach der Neuregelung nicht der Umsatzbesteuerung (§ 2b Abs. 1 Satz 1 UStG).
Der Umsatzbesteuerung unterliegen nach der Gesetzesänderung ab dem 01.01.2017 auch die Tätigkeiten im Rahmen der Vermögensverwaltung, im Bereich sogenannter Beistandsleistungen juristischer Personen öffentlichen Rechts untereinander sowie im Bereich hoheitlicher Tätigkeiten, die im Wettbewerb mit Dritten ausgeübt werden (Wettbewerbsverzerrungen). So wäre z.B. zu prüfen, ob der Verkauf von Familienstammbüchern durch das Standesamt, weil hier die Amtsverwaltung im Wettbewerb mit Buch- oder Schreibwarenhändlern stehen könnte, umsatzsteuerpflichtig ist.
Aufgabe ist, bei Abgabe der Optionserklärung bis 31.12.2020, alle wirtschaftlichen Tätigkeiten des Amtes und der Gemeinden auf eine mögliche Umsatzsteuerbarkeit zu überprüfen. Die Optionserklärung ist bis zum 31.12.2016 abzugeben. Sie kann jederzeit mit Wirkung vom Beginn eines auf die Abgabe folgenden Kalenderjahres widerrufen werden. Ein Wechsel zur alten Rechtslage ist danach nicht mehr möglich.
Der Städte- und Gemeindebund empfiehlt, da die Neuregelung mit einer Vielzahl unbestimmter Rechtsbegriffe operiert, das Gesetz rechtliche Unschärfen beinhaltet und durch die Verwaltungen die notwendigen Voraussetzungen für die Anwendung der neuen Rechtslage kaum bis zum 31.12.2016 geschaffen werden können, das Optionsrecht zwingend anzuwenden. Als Anlage zu diesem Beschluss werden die betreffenden Vorschriften angefügt.
Änderungsempfehlungen aus der Beratungsfolge:
Beschlussfassung:
Entsprechend des Beschlussvorschlages
Entsprechend des Beschlussvorschlages mit folgenden Änderungen
|
|||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
![]() |
![]() |